Landesspielordnung
(LSO)
des Niedersächsischen Volleyball-Verbandes
e.V.
(Stand: 25.5.2002)
Inhaltsverzeichnis
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§ 1 |
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§ 2 |
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§ 3 |
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§ 4 |
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§ 5 |
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§ 6 |
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§ 7 |
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§ 8 |
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§ 9 |
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§ 10 |
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§ 11 |
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§ 12 |
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§ 13 |
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§ 14 |
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§ 15 |
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§ 16 |
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§ 17 |
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§ 18 |
Anlagen
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Anlage 1: |
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Anlage 2: |
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Anlage 3: |
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Anlage 4: |
Landesspielordnung
(LSO)
des Niedersächsischen Volleyball-Verbandes
e.V.
(Stand: 25.5.2002)
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§
1 |
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1.1 |
Die Landesspielordnung (LSO) regelt den Spielverkehr von Volleyballmannschaften im Bereich des Niedersächsischen Volleyball-Verbandes. |
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1.2 |
Bei der Bezeichnung von Personen und Funktionen wird in dieser Ordnung dem allgemeinen Sprachgebrauch folgend stets die maskuline Form verwendet, wobei Personen beiderlei Geschlechts gleichermaßen in diese Bezeichnung eingeschlossen sind. |
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§
2 |
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§ 2.1 |
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§ 2.2 |
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§ 2.3 |
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§ 2.4 |
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§ 2.5 |
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§ 2.6 |
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§ 2.7 |
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2.1 |
Der Landesspielausschuss (LSA) |
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2.1.1 |
Der LSA ist für die Verwirklichung der LSO zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist. Er hat das Recht, alles zu entscheiden, was den Spielbetrieb im Geltungsbereich dieser Ordnung betrifft, einschließlich dessen, was nicht in BSO oder LSO geregelt ist. |
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Dem LSA obliegen insbesondere folgende Aufgaben: |
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a) |
Durchführung und Überwachung des Pflichtspielbetriebes |
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b) |
Erlassen von Durchführungsbestimmungen zum Spielverkehr |
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c) |
Fortentwicklung des Spielbetriebs |
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d) |
Fortschreibung der LSO |
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e) |
Erstellung des Rahmenspielplans |
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f) |
Festlegung der Spielklasseneinteilung |
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g) |
Koordination der Arbeit der Bezirks- und Kreisspielausschüsse |
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h) |
Überwachung der Arbeit der Staffelleiter-Kommissionen |
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2.1.2 |
Er besteht aus: |
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a) |
dem Landesspielwart als Vorsitzendem |
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Er wird vom NVV-Verbandstag gewählt. Er ist Mitglied im Präsidium, Vorsitzender des LSA, der Staffelleiter-Kommission Verbandsliga/Landesliga und des Sportgerichts. Er ist zuständig und verantwortlich für den gesamten Pflichtspielbetrieb im Geltungsbereich dieser Ordnung. Er überwacht und koordiniert die Arbeit aller Spielausschüsse und Staffelleiter-Kommissionen und ist weisungsbefugt gegenüber allen Spielwarten, Staffel- und Spielleitern. |
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b) |
den Bezirksspielwarten |
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Sie werden von den jeweiligen Bezirks-Volleyballtagen gewählt. Sie sind Vorsitzende der entsprechenden Bezirksspielausschüsse sowie der ihnen zugeordneten Staffelleiter-Kommissionen Bezirksliga/Bezirksklasse und der entsprechenden Rechtsausschüsse BL/BK. |
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c) |
dem Jugendspielwart |
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Er wird vom NVV-Jugendverbandstag gewählt. Er ist Mitglied im Jugendausschuss und Vorsitzender des Jugend-Spielausschusses. Er ist zuständig und verantwortlich für den Jugendspielbetrieb im Zuständigkeitsbereich dieser Ordnung. Er ist weisungsbefugt gegenüber den Jugendspielwarten der Bezirke und Kreise. |
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d) |
dem Pokalspielleiter |
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Er wird vom Landesspielwart und den Bezirksspielwarten für die Dauer eines Spieljahres gewählt; das Vorschlagsrecht liegt beim Landesspielwart. Wiederwahl ist zulässig. Der Pokalspielleiter ist zuständig für die Durchführung der Landespokalwettbewerbe. |
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e) |
dem Seniorenspielleiter |
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Er wird vom Landesspielwart und den Bezirksspielwarten für die Dauer eines Spieljahres gewählt; das Vorschlagsrecht liegt beim Landesspielwart. Wiederwahl ist zulässig. Der Seniorenspielleiter ist zuständig für die Durchführung der Senioren-Meisterschaften. |
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f) |
einem Vertreter des Landesschiedsrichterausschusses (LSRA) |
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Er wird vom LSRA delegiert. |
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2.2 |
Der Jugend-Spielausschuss |
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2.2.1 |
Der Jugend-Spielausschuss ist dem LSA nachgeordnet. Er ist zuständig für den gesamten Jugendspielbetrieb im Geltungsbereich dieser Ordnung. |
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2.2.2 |
Er besteht aus dem NVV-Jugendspielwart als Vorsitzendem und den Bezirks-Jugendspielwarten. |
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2.3 |
Die Bezirksspielausschüsse (BzSA) |
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2.3.1 |
Die Bezirksspielausschüsse sind dem LSA nachgeordnet. Ihnen obliegt in Abstimmung mit dem LSA insbesondere die Koordination des Pflichtspielbetriebes auf Kreisebene. Außerdem sind sie für die Durchführung des Bezirkspokalwettbewerbs zuständig. |
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2.3.2 |
Sie bestehen aus: |
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a) |
dem jeweiligen Bezirksspielwart als Vorsitzendem |
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b) |
den Kreisspielwarten nach Ziffer 2.3.3 bis 2.3.6 |
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Sie werden gewählt von den jeweiligen Kreis-Volleyballtagen, sind Vorsitzende der entsprechenden Kreisspielausschüsse und sind zuständig für den Spielbetrieb auf Kreisebene. |
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c) |
dem jeweiligen Bezirks-Jugendspielwart |
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Er wird vom Bezirks-Volleyballtag gewählt bzw. vom Bezirksjugendwart berufen, ist Mitglied im Jugend-Spielausschuss und zuständig für die Durchführung der Bezirks-Jugendmeisterschaften. |
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d) |
dem jeweiligen Bezirkspokalspielleiter |
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Er wird vom Bezirksspielwart und den Kreisspielwarten für die Dauer eines Spieljahres gewählt; das Vorschlagsrecht liegt beim Bezirksspielwart. Wiederwahl ist zulässig. Der Bezirkspokalspielleiter ist zuständig für die Durchführung des Bezirkspokalwettbewerbs. |
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2.3.3 |
Der BzSA Weser-Ems koordiniert den Pflichtspielbetrieb der Kreise Aurich, Emden, Leer, Wittmund, Friesland, Wilhelmshaven, Ammerland, Wesermarsch, Oldenburg-Land, Oldenburg-Stadt, Delmenhorst, Vechta, Cloppenburg, Osnabrück-Land, Osnabrück-Stadt, Emsland, Grafschaft Bentheim. |
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2.3.4 |
Der BzSA Lüneburg koordiniert den Pflichtspielbetrieb der Kreise Cuxhaven, Stade, Harburg, Osterholz-Scharmbeck, Rotenburg, Lüneburg, Verden, Soltau-Fallingbostel, Celle, Uelzen, Lüchow-Dannenberg. |
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2.3.5 |
Der BzSA Hannover koordiniert den Pflichtspielbetrieb der Kreise Diepholz, Nienburg, Schaumburg, Hameln-Pyrmont, Hannover-Stadt, Hannover-Land, Hildesheim, Holzminden. |
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2.3.6 |
Der BzSA Braunschweig koordiniert den Pflichtspielbetrieb der Kreise Gifhorn, Wolfsburg, Peine, Braunschweig, Salzgitter, Wolfenbüttel, Helmstedt, Goslar, Osterode, Northeim, Göttingen. |
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2.4 |
Die Kreisspielausschüsse (KSA) |
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2.4.1 |
Sie sind dem LSA nachgeordnet. Ihnen obliegt in Abstimmung mit dem zuständigen BzSA nach Ziffer 2.3.3 bis 2.3.6 und dem LSA die Abwicklung des Pflichtspielbetriebes auf Kreisebene. |
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2.4.2 |
Die Zusammensetzung der KSA regeln die jeweiligen Durchführungsbestimmungen. |
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2.5 |
Die Staffelleiter-Kommissionen |
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2.5.1 |
Die Staffelleiter-Kommissionen sind dem LSA nachgeordnet. Sie koordinieren die Arbeit der zugeordneten Staffelleiter und sorgen für eine einheitliche Arbeitsweise aller Staffelleiter. |
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2.5.2 |
Die Staffelleiter-Kommission Verbandsliga/Landesliga (VL/LL) besteht aus dem Landesspielwart als Vorsitzendem, einem Vertreter des LSRA und den Staffelleitern der Verbands- und Landesliga. Die Staffelleiter werden vom LSA für die Dauer eines Spieljahres gewählt; das Vorschlagsrecht liegt beim Landesspielwart. Wiederwahl ist zulässig. |
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2.5.3 |
Die Bezirksliga- und Bezirksklasse-Staffeln (BL/BK) werden durch vier Staffelleiter-Kommissionen betreut. Sie bestehen aus einem Bezirksspielwart als Vorsitzendem, einem Vertreter des LSRA und den Staffelleitern der zugeordneten BL- und BK-Staffeln. Die Staffelleiter werden vom LSA für die Dauer eines Spieljahres gewählt; das Vorschlagsrecht liegt bei den Bezirksspielwarten. Wiederwahl ist zulässig. |
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2.5.4 |
Die Staffelleiter-Kommission Weser-Ems besteht aus dem Bezirksspielwart Weser-Ems als Vorsitzendem, einem LSRA-Vertreter und den Staffelleitern der BL-und BK-Staffeln, die sich in ihrer Mehrzahl aus Vereinen der Kreise nach Ziffer 2.3.3 zusammensetzen. |
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2.5.5 |
Die Staffelleiter-Kommission Lüneburg besteht aus dem Bezirksspielwart Lüneburg als Vorsitzendem, einem LSRA-Vertreter und den Staffelleitern der BL- und BK-Staffeln, die sich in ihrer Mehrzahl aus Vereinen der Kreise nach Ziffer 2.3.4 zusammensetzen. |
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2.5.6 |
Die Staffelleiter-Kommission Hannover besteht aus dem Bezirksspielwart Hannover als Vorsitzendem, einem LSRA-Vertreter und den Staffelleitern der BL- und BK-Staffeln, die sich in ihrer Mehrzahk aus Vereinen der Kreise nach Ziffer 2.3.5 zusammensetzen. |
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2.5.7 |
Die Staffelleiter-Kommission Braunschweig besteht aus dem Bezirksspielwart Braunschweig als Vorsitzendem, einem LSRA-Vertreter und den Staffelleitern der BL- und BK-Staffeln, die sich in ihrer Mehrzahl aus Vereinen der Kreise nach Ziffer 2.3.6 zusammensetzen. |
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2.6 |
Die Rechtsausschüsse |
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2.6.1 |
Die Rechtsausschüsse sind Berufungsinstanz gegen Entscheidungen der Mitglieder der o.a. Staffelleiter-Kommissionen, der BzSA und des LSA, gegen Entscheidungen der Wettkampfgerichte bei Veranstaltungen im Zuständigkeitsbereich der o.a. Gremien sowie gegen Entscheidungen der Kreisspielausschüsse. |
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2.6.2 |
Die Rechtsausschüsse setzen sich jeweils zusammen aus einem Vorsitzenden sowie zwei Beisitzern und vier Ersatzbeisitzern. |
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2.6.3 |
Ein Rechtsausschuss ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und zwei Beisitzer anwesend sind. Bei Verhinderung oder Befangenheit eines Mitgliedes des Rechtsausschusses rücken die Ersatzbeisitzer entsprechend einer vorher festgelegten Reihenfolge nach. Bei Verhinderung oder Befangenheit des Vorsitzenden übernehmen die Beisitzer oder Ersatzbeisitzer in einer vorher festgelegten Reihenfolge den Vorsitz. |
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2.6.4 |
Der Rechtsausschuss VL/LL ist als Berufungsinstanz zuständig für VL/LL, Landespokal, Seniorenmeisterschaften und Jugend-Landesmeisterschaften. |
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Der Vorsitzende, ein Beisitzer und zwei Ersatzbeisitzer werden vom LSA, ein Beisitzer und zwei Ersatzbeisitzer werden von der Staffelleiter-Kommission VL/LL jeweils für die Dauer eines Spieljahres gewählt. Wiederwahl ist zulässig. |
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2.6.5 |
Der Rechtsausschuss Weser-Ems ist als Berufungsinstanz zuständig für die der Staffelleiterkommission Weser-Ems zugeordneten Staffeln der BL und BK, den Bezirkspokal und die Bezirks-Jugendmeisterschaften Weser-Ems. Außerdem ist er Berufungsinstanz gegen Entscheidungen der Kreisspielausschüsse der dem BzSA Weser-Ems zugeordneten Kreise. |
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Vorsitzender ist der Bezirksspielwart Weser-Ems. Die Staffelleiter-Kommission Weser-Ems und der BzSA Weser-Ems wählen jeweils einen Beisitzer und zwei Ersatzbeisitzer. |
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2.6.6 |
Der Rechtsausschuss Lüneburg ist als Berufungsinstanz zuständig für die der Staffelleiterkommission Lüneburg zugeordneten Staffeln der BL und BK, den Bezirkspokal und die Bezirks-Jugendmeisterschaften Lüneburg. Außerdem ist er Berufungsinstanz gegen Entscheidungen der Kreisspielausschüsse der dem BzSA Lüneburg zugeordneten Kreise. |
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Vorsitzender ist der Bezirksspielwart Lüneburg. Die Staffelleiter-Kommission Lüneburg und der BzSA Lüneburg wählen jeweils einen Beisitzer und zwei Ersatzbeisitzer. |
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2.6.7 |
Der Rechtsausschuss Hannover ist als Berufungsinstanz zuständig für die der Staffelleiterkommission Hannover zugeordneten Staffeln der BL und BK, den Bezirkspokal und die Bezirks-Jugendmeisterschaften Hannover. Außerdem ist er Berufungsinstanz gegen Entscheidungen der Kreisspielausschüsse der dem BzSA Hannover zugeordneten Kreise. |
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Vorsitzender ist der Bezirksspielwart Hannover. Die Staffelleiter-Kommission Hannover und der BzSA Hannover wählen jeweils einen Beisitzer und zwei Ersatzbeisitzer. |
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2.6.8 |
Der Rechtsausschuss Braunschweig ist als Berufungsinstanz zuständig für die der Staffelleiterkommission Braunschweig zugeordneten Staffeln der BL und BK, den Bezirkspokal und die Bezirks-Jugendmeisterschaften Braunschweig. Außerdem ist er Berufungsinstanz gegen Entscheidungen der Kreisspielausschüsse der dem BzSA Braunschweig zugeordneten Kreise. |
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Vorsitzender ist der Bezirksspielwart Braunschweig. Die Staffelleiter-Kommission Braunschweig und der BzSA Braunschweig wählen jeweils einen Beisitzer und zwei Ersatzbeisitzer. |
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2.7 |
Das Sportgericht |
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2.7.1 |
Das Sportgericht ist Berufungsinstanz gegen Entscheidungen der Rechtsausschüsse. |
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2.7.2 |
Das Sportgericht setzt sich zusammen aus dem Landesspielwart als Vorsitzendem sowie zwei Beisitzern und drei Ersatzbeisitzern. Beisitzer und Ersatzbeisitzer werden vom LSA für die Dauer eines Spieljahres gewählt. Wiederwahl ist zulässig. |
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2.7.3 |
Das Sportgericht ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und zwei Beisitzer anwesend sind. Bei Verhinderung oder Befangenheit eines Mitgliedes des Sportgerichts rücken die Ersatzbeisitzer entsprechend einer vorher festgelegten Reihenfolge nach. Bei Verhinderung oder Befangenheit des Vorsitzenden übernehmen die Beisitzer oder Ersatzbeisitzer in einer vorher festgelegten Reihenfolge den Vorsitz. |
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§
3 |
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3.1 |
Das Spieljahr beginnt am 1. Juli und endet am 30. Juni. |
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3.2 |
Während der offiziellen Sommer- und Weihnachtsferien in Niedersachsen dürfen keine Pflichtspiele stattfinden. |
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Ausnahme: Mit Einverständnis aller Beteiligten sind auch in diesen Ferien Spielansetzungen zulässig. |
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§
4 |
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4.1 |
Gliederung und Zuständigkeit |
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4.1.1 |
Pflichtspiele |
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a) |
Punktspiele von Erwachsenenmannschaften |
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- |
Verbandsliga,
Landesliga, Bezirksliga,
Bezirksklasse: |
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- |
Kreisliga, Kreisklasse: KSA und in übergeordneter Instanz LSA |
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b) |
Pokalspiele von Erwachsenenmannschaften |
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- |
Landespokal: LSA |
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Bezirkspokal: BzSA und in übergeordneter Instanz LSA |
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- |
Kreispokal: KSA und in übergeordneter Instanz LSA |
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c) |
Seniorenmeisterschaften: LSA |
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d) |
Jugendmeisterschaften |
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- |
Landesmeisterschaften: Jugend-Spielausschuss und in übergeordneter Instanz LSA |
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- |
Bezirksmeisterschaften: Bezirks-Jugendspielwart und in übergeordneter Instanz Jugendspielausschuss und LSA |
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- |
Kreismeisterschaften: Kreis-Jugendspielwart und in übergeordneter Instanz Jugendspielausschuss und LSA |
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4.1.2 |
Repräsentativspiele |
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a) |
Spiele
von NVV-Auswahlmannschaften: |
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b) |
Spiele
von Bezirksauswahlmannschaften: |
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c) |
Spiele
von Kreisauswahlmannschaften: |
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4.1.3 |
Freundschaftsspiele (freiwillige Spiele von Vereinsmannschaften): |
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der jeweilige Veranstalter |
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4.1.4 |
Sonstige Spiele (Beach-Volleyball, Mixed-Spielverkehr etc.): |
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der jeweilige Veranstalter |
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§
5 |
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§ 5.1 |
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§ 5.2 |
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§ 5.3 |
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§ 5.4 |
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§ 5.5 |
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§ 5.6 |
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§ 5.7 |
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§ 5.8 |
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§ 5.9 |
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§ 5.10 |
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§ 5.11 |
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§ 5.12 |
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§ 5.13 |
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§ 5.14 |
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5.1 |
Grundsätzliche Bestimmungen |
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5.1.1 |
Alle Pflichtspiele sind getrennt nach Männer- und Frauenrunden auszutragen. Sie sind nach den internationalen Spielregeln unter Leitung anerkannter Schiedsrichter über drei Gewinnsätze durchzuführen. In Ausnahmefällen kann auf zwei Gewinnsätze abgewichen werden. |
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5.1.2 |
Der LSA kann hiervon abweichende Durchführungsbestimmungen beschließen bzw. genehmigen. |
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5.2 |
Spielwertung |
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5.2.1 |
Zur Ermittlung der Rangfolge in Spielrunden und bei Turnieren erhalten gewinnende Mannschaften zwei Pluspunkte (2:0), verlierende oder nicht angetretene Mannschaften zwei Minuspunkte (0:2). |
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Bei Punktgleichheit von zwei oder mehr Mannschaften entscheidet über die Platzierung zunächst das Satzverhältnis (Subtraktionsverfahren). Bei gleicher Satzdifferenz zählt die Anzahl der gewonnenen Sätze. |
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Bei Punktgleichheit und gleichem Satzverhältnis von zwei oder mehr Mannschaften entscheidet über die Platzierung das Ballverhältnis (Subtraktionsverfahren). Bei gleicher Balldifferenz zählt die Anzahl der gewonnenen Bälle. |
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Bei Punktgleichheit und gleichem Satz- und Ballverhältnis von zwei oder mehr Mannschaften müssen diese Mannschaften nochmals gegeneinander spielen. Diese Entscheidungsspiele sind dann maßgebend für die Platzierung. |
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5.2.2 |
Auf Spielverlust mit dem ungünstigsten Punkt-, Satz- und Ballverhältnis gemäß den Internationalen Volleyball-Spielregeln muss insbesondere gegen diejenige Mannschaft entschieden werden, für die ein Spieler an einem Pflichtspiel teilnimmt, der |
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a) |
ohne Passstellenvermerk ist, |
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b) |
ohne gültige Spielberechtigung für die betr. Mannschaft ist: |
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- |
Staffelleitervermerk fehlt oder ist nicht mehr gültig, |
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- |
Spieler mit Staffelleitervermerk für eine niedrigere Mannschaft wird am ersten Punktspieltag eingesetzt, |
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- |
Spieler mit Staffelleitervermerk für eine höhere Mannschaft wird in einer niedrigeren Mannschaft eingesetzt, |
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c) |
nicht im Spielberichtsbogen eingetragen ist, |
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d) |
einer Sperre unterliegt, |
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e) |
weder einen Spielerpass noch einen Lichtbildausweis vorlegt, |
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f) |
seinen Spielerpass bei einem Meisterschaftsspiel in Turnierform, einem Pokalspiel oder einem Aufstiegs- bzw. Relegationsspiel nicht spätestens vor Beginn des 2. Satzes oder zu einem in der Ausschreibung festgelegten anderen Zeitpunkt vorlegt. |
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Die Entscheidung über den Spielverlust trifft der Staffel- oder Spielleiter bzw. bei Meisterschaften in Turnierform das Wettkampfgericht. Stellt der Schiedsrichter einen Mangel nach Buchstabe a) - f) fest, weist er die betreffende Mannschaft darauf hin. Diese kann sich auf das Fehlen eines Hinweises nicht berufen. |
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5.2.3 |
Auf Spielverlust mit dem ungünstigsten Punkt-, Satz- und Ballverhältnis gemäß den Internationalen Volleyball-Spielregeln muss insbesondere gegen diejenige Mannschaft entschieden werden, die |
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a) |
Heimspiele in einer nicht den Vorschriften entsprechenden Halle durchführt; in Härtefällen entscheidet der Staffel- oder Spielleiter nach pflichtgemäßem Ermessen, |
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b) |
bei einem Heimspiel nicht während der gesamten Spieldauer über eine den Vorschriften entsprechende Halle verfügt; Buchstabe a) 2. Halbsatz gilt entsprechend, |
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c) |
bei einem Heimspiel schuldhaft keine regelgerechte Halle zur Verfügung hat oder dies nicht fristgerecht mitteilt, |
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d) |
nicht zum festgesetzten Termin zum Spiel antritt, |
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e) |
einer Zahlungsverpflichtung nach § 14, Ziffer 2ff trotz Mahnung nicht termingerecht nachkommt. |
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5.3 |
Nichtantritt zum Spiel |
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5.3.1 |
Ist eine Mannschaft 15 Minuten nach der festgesetzten Zeit nicht oder nicht vollständig angetreten, muss der Schiedsrichter auf Spielverlust für die nicht angetretene Mannschaft erkennen mit dem ungünstigsten Punkt-, Satz- und Ballverhältnis gemäß den Internationalen Volleyball-Spielregeln. |
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5.3.2 |
Die Entscheidung ist durch den zuständigen Staffel- oder Spielleiter aufzuheben, wenn Ausbleiben, Unvollständigkeit oder Verspätung nachweislich unverschuldet waren (insbesondere bei Unfall, Autopanne, Unbefahrbarkeit der Straßen). In jedem Fall sind Ausrichter und Staffel- oder Spielleiter unverzüglich zu benachrichtigen. |
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5.3.3 |
Für Spiele, die an Doppelspieltagen, in Dreierturnieren o.ä. ausgetragen werden, ist der Spielbeginn für die weiteren Spiele eine Stunde nach der festgesetzten Zeit des vorherigen Spieles anzunehmen. |
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5.3.4 |
Die Ziffern 5.3.1 und 5.3.2 gelten entsprechend, wenn die Spielfeldanlage 15 Minuten vor der in der Ausschreibung festgesetzten Zeit nicht oder nicht vollständig aufgebaut ist. |
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5.4 |
Auf- und Abstieg |
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5.4.1 |
Grundsätzliche Regelungen: |
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a) |
Der Meister einer Staffel steigt in die nächsthöhere Spielklasse auf. |
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b) |
Die Acht- und Neuntplatzierten einer Staffel steigen in die nächstniedrigere Staffel ab. |
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c) |
Der Siebtplatzierte einer Staffel spielt um den Verbleib in der Spielklasse (Relegation) gegen den Sieger eines Entscheidungsspieles der Vizemeister der zugeordneten Staffeln der nachrangigen Spielklasse (Qualifikation). |
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d) |
Die Zuordnung der Staffeln zu einer Relegation regeln die Durchführungsbestimmungen zum Auf- und Abstieg. |
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e) |
Bei Verzicht einer berechtigten Mannschaft rückt der Nächstplatzierte nach. Das Aufstiegsrecht endet beim Viertplatzierten. |
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f) |
Steigen aus einer Spielklasse weniger Mannschaften in die höhere Spielklasse auf als von dort in diese Spielklasse ab, muss in dieser Spielklasse für ein Jahr mit einer oder mehreren 10er-Staffel(n) gespielt werden. |
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g) |
Näheres regeln die Durchführungsbestimmungen zum Auf- und Abstieg. |
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5.4.2 |
Aufstieg in die Oberliga, Abstieg aus der Oberliga: |
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a) |
Die Meister der drei Verbandsliga-Staffeln sowie der Bremer Meister steigen in die Oberliga auf. |
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b) |
Die Acht- und Neuntplatzierten der beiden Oberliga-Staffeln steigen in die Verbandsliga Niedersachsen bzw. Bremen ab. |
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c) |
Die beiden Oberliga-Siebten spielen in der Relegation um den Verbleib in der Oberliga gegen die Sieger der Qualifikationsspiele zwischen den drei Verbandsliga-Vizemeistern und dem Bremer Vizemeister. |
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d) |
Näheres regeln die Regionalspielordnung sowie die Durchführungsbestimmungen zum Auf- und Abstieg. |
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5.4.3 |
Aufstieg in die Verbandsliga, Abstieg aus der Verbandsliga: |
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a) |
Die Meister der vier Landesliga-Staffeln steigen in die Verbandsliga auf. |
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b) |
Die Acht- und Neuntplatzierten der drei Verbandsliga-Staffeln steigen in die Landesliga ab. |
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c) |
Die Siebtplatzierten der drei Verbandsliga-Staffeln spielen in einer Relegationsrunde um einen freien Verbandsligaplatz. |
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d) |
Die vier Landesliga-Vizemeister ermitteln in einer Aufstiegsrunde einen freien Verbandsligaplatz. |
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e) |
Weitere
freie Plätze werden in folgender Reihenfolge vergeben: |
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f) |
Sollte es weitere freie Plätze geben, so werden diese von den Drittplatzierten der Landesliga-Staffeln besetzt (Qualifikationsspiele). |
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g) |
Näheres regeln die Durchführungsbestimmungen zum Auf- und Abstieg. |
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5.4.4 |
Aufstieg in die Landesliga, Abstieg aus der Landesliga: |
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5.4.5 |
Aufstieg in die Bezirksliga, Abstieg aus der Bezirksliga: |
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5.4.6 |
Aufstieg in die Bezirksklasse, Abstieg aus der Bezirksklasse: |
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a) |
Die Kreisliga-Meister steigen in die Bezirksklasse auf. |
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b) |
Die Acht- und Neuntplatzierten der Bezirksklasse-Staffeln der Frauen steigen in die Kreisliga ab. Aus den BK-Staffeln der Männer steigen die Neuntplatzierten in die Kreisliga ab. |
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c) |
Die Bezirksklasse-Siebten der Frauen bzw. die Bezirksklasse-Achten der Männer spielen in der Relegation um den Verbleib in der Bezirksklasse gegen die Sieger der Qualifikationsspiele der Vizemeister bzw. Drittplatzierten der Kreisliga-Staffeln. |
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d) |
Die Bezirksklasse-Staffeln nach Ziffer 4.2.8 sind von den Abstiegsregelungen nach 5.4.6 b) und c) ausgenommen. |
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e) |
Näheres regeln die Durchführungsbestimmungen zum Auf- und Abstieg. |
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a) |
Erster Nachrücker ist der Verlierer des dieser Staffel zugeordneten Relegationsspiels. |
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b) |
Zweiter Nachrücker ist der Verlierer des entsprechenden Qualifikationsspiels. |
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c) |
Weitere Nachrücker werden unter regionalen Gesichtspunkten aus den übrigen Relegationsrunden ermittelt. |
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d) |
Der LSA kann für einzelne Spielklassen Sonderregelungen festlegen. |
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e) |
Näheres regeln die Durchführungsbestimmungen zum Auf- und Abstieg. |
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Gleiches Verfahren gilt auch, wenn aufgrund eines vermehrten Aufstiegs in höhere Spielklassen freie Plätze zu besetzen sind. |
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5.4.10 |
Verzichtserklärungen von Vereinen gemäß Ziffer 5.4.8 und 5.4.9 müssen der NVV-Geschäftsstelle zugeleitet werden. |
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Nach Ende der Punktrunde bis zum 1. Mai sind sie kostenfrei. Später eingehende Rückzugserklärungen nach Ziffer 5.4.9 (ein freiwilliger Abstieg nach Ziffer 5.4.8 ist nur bis zum 1. Mai möglich) werden mit einer Geldstrafe belegt. |
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Bei Verzichtserklärungen bis zum im Rahmenspielplan veröffentlichten Termin der Spielklassen-Einteilung werden die jeweiligen Staffeln entsprechend vervollständigt. |
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Nach der Spielklassen-Einteilung tritt im Regelfall keine Veränderung der Staffeln mehr ein. (Ausnahme: Der LSA ist berechtigt, im Interesse eines ordnungsgemäßen Spielbetriebs für einzelne Spielklassen oder Staffeln Sonderregelungen zu treffen.) Wird danach eine Mannschaft vom Spielbetrieb zurückgezogen, verringert sich die Zahl der Absteiger aus dieser Staffel zum Ende der neuen Saison entsprechend. Bis zu diesem Zeitpunkt ausgetragene Spiele dieser Mannschaft werden aus der Wertung genommen. Der Staffelleiter erstellt einen Restspielplan. Ungeachtet des Rückzuges vom Spielbetrieb hat diese Mannschaft resp. ihr Verein zu den im Spielplan angesetzten Spielen das Schiedsgericht zu stellen oder die Kosten für ein neutrales Schiedsgericht zu übernehmen. |
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5.4.11 |
Teilnehmer an Relegations- und Qualifikationsspielen verpflichten sich durch ihre Teilnahme an den Relegations- bzw. Qualifikationsspielen, im Falle eines Aufstiegs den Aufstiegsplatz wahrzunehmen. Die Möglichkeit eines Rückzuges nach Ziffer 5.4.9 bleibt dadurch unberührt. |
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5.4.12 |
Aufstiegsberechtigte Mannschaften können bis zum in den Durchführungsbestimmungen genannten Termin auf ihren Aufstiegsplatz verzichten. Es rückt der Nächstplatzierte nach. Nach Ablauf dieser Frist ist lediglich ein Rückzug nach Ziffer 5.4.9 möglich. |
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5.4.13 |
Verzichtet eine teilnahmeberechtigte Mannschaft bis zum in den Durchführungsbestimmungen genannten Termin auf die Teilnahme an den Relegations- bzw. Qualifikationsspielen, rückt der Nächstplatzierte nach. Verzichtet eine Mannschaft nach Ablauf dieser Frist auf die Teilnahme, so gilt sie als nicht angetreten. |
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Verzichtet der Siebtplatzierte der höheren Spielklasse auf die Teilnahme an der Relegation, so gilt er als Absteiger. Die beiden Staffelzweiten ermitteln in einem Spiel den Aufsteiger. |
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5.4.14 |
Über einen Aufstiegsverzicht nach Ziffer 5.4.12 und 5.4.13 ist die NVV-Geschäftsstelle schriftlich zu informieren. Zur Fristwahrung genügt das Datum des Poststempels. |
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5.5 |
Spielpläne Verbandsliga - Bezirksklasse |
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5.5.1 |
Die vorläufigen Spielpläne sind den Vereinen bis zum 31. Mai zu übersenden. Die Staffelleiter sind bei der Terminfestsetzung an den Rahmenspielplan gebunden. |
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5.5.2 |
Nach Erhalt des vorläufigen Spielplans haben die Vereine ein 14tägiges Einspruchsrecht. Insbesondere können ausrichtende Vereine eine Änderung beantragen, wenn sie zu den genannten Terminen keine regelgerechte Halle zur Verfügung haben. Bevorzugter Ausweichtermin sollte der jeweilige Sonntag, in zweiter Linie das Wochenende vor bzw. nach dem betreffenden Spieltag sein. Der Staffelleiter soll derartige Wünsche berücksichtigen, wenn der Rahmenspielplan dies zuläßt. Weitergehenden Änderungsanträgen soll er jedoch nur in begründeten Ausnahmefällen zustimmen, um eine Wettbewerbsverzerrung zu verhindern. |
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5.5.3 |
Unter Berücksichtigung der fristgerecht eingegangenen Einsprüche geben die Staffelleiter die endgültigen Spielpläne bis zum 30. Juni bekannt. |
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5.5.4 |
Gleiche Regelung gilt auch für die Kreisligen und Kreisklassen, wenn dort nicht andere Fristen gesetzt sind. |
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5.5.5 |
In den Bezirksklasse-Staffeln nach Ziffer 4.2.8 können andere Fristen gesetzt werden. |
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5.5.6 |
Die Staffelleiter der Verbandsliga - Bezirksklasse sind verpflichtet, die vorläufigen und endgültigen Spielpläne sowie alle sonstigen Rundschreiben der NVV-Geschäftsstelle zuzuschicken. |
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5.5.7 |
Die Kreisverbände sind verpflichtet, der NVV-Geschäftsstelle vor Beginn der Punktrunden die Zusammensetzung aller Spielklassen (einschließlich Hobby-, Jugendrunden etc.) und die Anschriften der Staffelleiter zu melden. Nach Abschluss der Punktrunden sind die Abschlusstabellen der NVV-Geschäftsstelle zuzuleiten. |
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5.6 |
Spielverlegungen |
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5.6.1 |
Spielverlegungen sind nur mit Zustimmung des Staffelleiters möglich. |
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5.6.2 |
Der Staffelleiter kann einem Antrag auf Spielverlegung zustimmen, wenn er ihn mindestens 3 Wochen vor dem betreffenden Spieltag mit Begründung, einem neuen Terminvorschlag und der schriftlichen Einverständniserklärung der beteiligten Vereine vorliegen hat. Dem Spielverlegungsantrag ist eine Kopie des Überweisungsbeleges der Genehmigungsgebühr beizufügen. |
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5.6.3 |
Begründet ein Verein seinen Antrag auf Spielverlegung damit, dass ihm unverschuldet keine regelgerechte Halle zur Verfügung steht, so hat er dies durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Ist der Nachweis des Nichtverschuldens erbracht, bedarf es keiner Einverständniserklärung der beteiligten Vereine (vgl. Ziffer 5.10.5). Ebenso entfällt die Genehmigungsgebühr. |
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5.6.4 |
Anträgen auf Spielverlegung nach § 10 muss zugestimmt werden. Die Genehmigungsgebühr entfällt. |
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5.6.5 |
Nehmen Stammspieler einer Mannschaft am gleichen Tag an Jugend- oder Seniorenmeisterschaften teil, die am im NVV-Rahmenspielplan festgelegten Termin stattfinden, ist einem Antrag dieser Mannschaft auf Spielverlegung stattzugeben, wenn er spätestens 7 Tage nach Bekanntwerden der den Antrag rechtfertigenden Tatsachen gestellt wird. |
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5.6.6 |
Sind für eine Mannschaft Punkt- und Pokalspiele für den gleichen Tag angesetzt, haben die Pokalspiele Vorrang. Die betr. Mannschaft hat den Staffelleiter binnen 7 Tagen seit Kenntnis der Terminüberschneidung schriftlich zu benachrichtigen. |
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5.6.7 |
Anträge auf Spielverlegungen sind gebührenpflichtig. In der Verbandsliga/Landesliga sind 25,- Euro pro Antrag (Spieltag) zu entrichten, in der Bezirksliga/Bezirksklasse 15,- pro Antrag (Spieltag). Eine Kopie des Überweisungsbeleges ist dem Antrag beizufügen. Anträge nach 5.6.3 und 5.6.4 sind gebührenfrei. Anträge nach 5.6.5 und 5.6.6 sind dann gebührenfrei, wenn der betr. Verein den Staffelleiter und die Geschäftsstelle innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des endgültigen Spielplans schriftlich auf die mögliche Terminüberschneidung hinweist. |
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5.7 |
Nachholspiele |
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5.7.1 |
Termine für Nachholspiele müssen spätestens 14 Tage vor dem vorgesehenen Termin vom Staffelleiter bekanntgegeben werden. |
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5.7.2 |
Nachholspiele müssen vor dem letzten Spieltag stattfinden. Dies gilt nicht, sofern Nachholspiele aufgrund der Entscheidung einer Rechtsinstanz erfolgen müssen. |
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5.8 |
Spielreihenfolge |
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Bei Doppelspieltagen, Dreierturnieren etc. legt der Staffelleiter die Spielreihenfolge im Spielplan fest. |
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5.9 |
Spielbeginn |
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5.9.1 |
Der Beginn der Pflichtspiele ist grundsätzlich samstags um 15.00 Uhr bzw. sonntags um 10.00 Uhr. Der Staffelleiter kann begründete Ausnahmen genehmigen. |
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5.9.2 |
Bei Doppelspieltagen, Dreierturnieren etc. beträgt die Pause zwischen den Spielen 45 Minuten. Die beteiligten Mannschaften können sich auf eine kürzere Pause einigen. |
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Bei Verstößen wird dem Verursacher eine Geldstrafe auferlegt. |
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5.10 |
Spielhallen |
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5.10.1 |
Punktspiele der Verbandsliga/Landesliga/Bezirksliga/Bezirksklasse |
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a) |
Alle Punktspiele der Bezirksklasse - Verbandsliga sind in Hallen und auf Spielfeldern (regelgerechte Halle) durchzuführen, die vom LSA für diese Spielklasse zugelassen worden sind. |
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b) |
Die Hallengenehmigung ist über die NVV-Geschäftsstelle schriftlich zu beantragen. Folgende Angaben sind dem Antrag beizufügen: |
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- |
Anschrift der Halle |
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- |
Hallenmaße |
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- |
Freiräume und Freizonen des Zentralfeldes und der Querfelder |
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- |
genaue Beschreibung von Art und Platzierung jeglicher Einbauten (Ringe, Basketballkörbe, Gestänge etc.) |
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- |
Skizze der Halle mit Feldern und Einbauten |
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Angaben über die Tribünen |
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c) |
Die vom LSA ausgesprochenen Hallengenehmigungen gelten bis auf Widerruf. Sie werden in einem Hallenplan veröffentlicht. |
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d) |
Ist eine Hallengenehmigung aufgrund falscher Angaben, die vom Antragsteller zu vertreten sind, erteilt worden, kann sie rückwirkend für ungültig erklärt werden. |
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e) |
In Mehrfeldhallen ist der Ausrichter verpflichtet, stets auf dem bestmöglichen Spielfeld zu spielen, d.h. auf dem Spielfeld mit der Zulassung für die höchste Spielklasse. Sind mehrere Spielfelder belegt, so spielt die höchstklassige Mannschaft auf dem bestmöglichen Feld. Dies gilt nicht, sofern Hallenteile durch andere Verbände (Sportarten) genutzt werden. |
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f) |
Verantwortlich für die Halle und die Spielfelder sowie für eine ordnungsgemäße Spielanlage ist der Ausrichter. |
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g) |
Spiele auf Spielfeldern ohne die entsprechende Zulassung werden für den Ausrichter mit Spielverlust und mit einer Geldstrafe geahndet. |
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5.10.2 |
Die Anforderungen an die Spielhallen bei Pokalspielen, Jugend- und Seniorenmeisterschaften, Relegations- und Qualifikationsspielen regeln die LSO-Anlagen Pokalspielordnung, Jugendspielordnung und Seniorenspielordnung sowie die entsprechenden Durchführungsbestimmungen. |
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5.10.3 |
Die Kreisverbände können in Abstimmung mit dem LSA für ihren Bereich hiervon abweichende Bestimmungen erlassen, wenn dies aufgrund geringer Hallenkapazitäten notwendig erscheint. Ansonsten gilt auch dort Ziffer 5.10.2 in analoger Anwendung. |
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5.10.4 |
Kann ein gastgebender Verein angesetzte Spiele nicht durchführen, weil er unverschuldet keine regelgerechte Halle zur Verfügung hat, so hat er dies unverzüglich, spätestens aber drei Wochen vorher (Datum des Poststempels) unter Angabe der Gründe, die schriftlich belegt sein müssen, dem Staffelleiter und den beteiligten Mannschaften mitzuteilen. |
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Werden diese Fristen nicht eingehalten oder wird der Nachweis des Nichtverschuldens nicht erbracht, so werden die Spiele des Gastgebers als verloren gewertet, das verbleibende Spiel auf Kosten des Gastgebers neu angesetzt und eine Geldstrafe erhoben, es sei denn, die Fristenüberschreitung erfolgt aus Gründen, die der Verein nicht zu vertreten hat. Auch in solchen Fällen sind Staffelleiter und Gastvereine unverzüglich, notfalls fernmündlich, zu benachrichtigen. Verbleibende Begegnungen werden vom Staffelleiter neu angesetzt. |
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5.11 |
Einladung zu Pflichtspielen |
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Der Ausrichter hat mindestens 8 Tage vor dem Spieltermin die Gastmannschaften schriftlich einzuladen (Kopie an Staffelleiter). Er ist von der Einladungspflicht entbunden, wenn der Staffelleiter die Spielhalle vor Beginn der Punktrunde in einem Rundschreiben allen Mannschaften mitteilt bzw. die Spielhalle in der Ausschreibung bekanntgegeben wird. |
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Verspätete Einladung wird mit Geldstrafe geahndet. Liegt die Einladung den Gastvereinen nicht fristgerecht vor, besteht dennoch Verpflichtung zum Spielantritt. Der Staffelleiter ist zu benachrichtigen. |
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5.12 |
Meldung der Spielergebnisse |
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Die Spielergebnisse müssen fernmündlich von den Heimmannschaften innerhalb einer Stunde nach Spielschluss an die in der Ausschreibung genannte Stelle durchgegeben werden. Bei Verstößen können Geldstrafen von der Meldestelle verhängt werden. |
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5.13 |
Spielberichtsbögen |
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Für alle Pflichtspiele sind vom Ausrichter zu stellende offizielle (vom LSA zugelassene) Spielberichtsbögen zu verwenden. Der Ausrichter hat dafür Sorge zu tragen, dass die Spielberichtsbögen im Original bis zum 3. Tag nach dem Spiel dem zuständigen Staffel- oder Spielleiter zugegangen sind. |
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5.14 |
Spielball |
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Zu jedem Punktspiel der Verbandsliga/Landesliga hat der Ausrichter mindestens einen regelgerechten Spielball des vorgeschriebenen Fabrikats rechtzeitig dem Schiedsgericht vorzulegen. Der NVV teilt jeweils bis zum 30. Juni eines jeden Jahres mit, welches Fabrikat in der kommenden Saison offizieller Spielball ist. Stehen mehrere Bälle des vorgeschriebenen Fabrikats zur Auswahl, entscheidet der 1. Schiedsrichter. Stellt der Ausrichter keinen vorschriftsmäßigen Ball, muss der Schiedsrichter dieses im Spielberichtsbogen vermerken und einen anderen Spielball festlegen. |
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§
6 |
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§ 6.1 |
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§ 6.2 |
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§ 6.3 |
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§ 6.4 |
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§ 6.5 |
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§ 6.6 |
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§ 6.7 |
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|
§ 6.8 |
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§ 6.9 |
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§ 6.10 |
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§ 6.11 |
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6.1 |
Mitgliedschaft im NVV |
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Alle Vereine, die am Spielbetrieb des NVV, seiner Untergliederungen oder des DVV (als über den NVV qualifizierte Vereine) teilnehmen wollen, müssen die Mitgliedschaft im NVV besitzen. Dies bezieht sich auf den allgemeinen Spielbetrieb (Bundesliga - Kreisklasse), auf Altersklassenmeisterschaften und -spielrunden (Jugend, Senioren) und auf BFS-Spielrunden (Hobbyrunden). |
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Ausnahme: An BFS-Spielrunden (Hobbyrunden) dürfen auch Vereine teilnehmen, die lediglich die außerordentliche NVV-Mitgliedschaft besitzen. |
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6.2 |
Vereinsmeldebogen |
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Um die Spielberechtigung zu erhalten, hat der betreffende Verein den Vereinsmeldebogen vollständig ausgefüllt an die NVV-Geschäftsstelle zurückzusenden und benennt bei der Angabe der Kontaktperson (Abteilungsleiter) die Person, die befugt ist, dem NVV bzw. seinen Untergliederungen rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben. |
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Die Spielberechtigung erteilt die NVV-Geschäftsstelle nach Erledigung der finanziellen Verpflichtungen. |
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6.3 |
Mitgliedsbeiträge |
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6.3.1 |
Alle am Spielbetrieb des NVV und seiner Untergliederungen teilnehmende Vereine sind verpflichtet, die festgelegten Mitgliedsbeiträge und Mannschaftsmeldegelder zu entrichten. Die fälligen Beträge werden vom NVV per Lastschrift eingezogen. |
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6.3.2 |
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von den Verbandstagen/Hauptausschüssen des DVV und des NVV festgesetzt. Vom DVV beschlossene Erhöhungen des Vereins- und/oder Mannschaftsgeldes werden unverändert an die Vereine weitergegeben. |
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6.4 |
Kaution |
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6.4.1 |
Jede an Punktspielen teilnehmende Mannschaft muss eine Kaution in Höhe von 50,- Euro vor Beginn der Punktrunde hinterlegen. |
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6.4.2 |
Die Kaution wird nach Beendigung der Punktrunde, sofern alle übrigen finanziellen Verpflichtungen erfüllt sind, für die nächste Saison gutgeschrieben. |
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6.4.3 |
Die Kaution verfällt, wenn eine Mannschaft während der Punktrunde ausscheidet. |
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6.5 |
Mannschaftsmeldegelder (Grundbetrag) |
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Alle an Punktspielen teilnehmende Mannschaften sind verpflichtet, ein Mannschaftsmeldegeld zu entrichten. Die Höhe dieser Umlage wird vom Präsidium festgelegt und den Vereinen in der Ausschreibung bekanntgegeben. |
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6.6 |
Fonds Jugendarbeit |
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6.6.1 |
Zusätzlich zum Grundbetrag des Mannschaftsmeldegeldes, der nach Spielklassen gestaffelt ist, haben Mannschaften der Landesliga, Verbandsliga, Oberliga, Regionalliga und Bundesliga einen Zusatzbetrag zu entrichten, der dem Fonds Jugendarbeit zuzuführen ist. |
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6.6.2 |
Die Höhe dieses Zusatzbetrages wird vom Präsidium festgelegt und den Vereinen in der Ausschreibung bekannt gegeben. Er wird zusammen mit dem Grundbetrag des Mannschaftsmeldegeldes erhoben. |
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6.6.3 |
Dieser Zusatzbetrag wird erlassen bzw. erstattet, wenn für diese Mannschaft eine Jugendmannschaft nachgewiesen wird, die an einer offiziellen Meisterschaft oder Jugendspielrunde der laufenden Saison in der Altersklasse Jugend A, B oder C teilgenommen hat. Eine Jugendmannschaft der Altersklasse A-C kann durch zwei Jugendmannschaften der Altersklasse D oder E ersetzt werden. Jede Jugendmannschaft kann nur für eine Mannschaft nach 6.6.1 angerechnet werden. |
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6.6.4 |
Der Nachweis einer Jugendmannschaft nach 6.6.3 erfolgt durch Angabe dieser Jugendmannschaft auf dem Vereinsmeldebogen, die durch Meldung des zuständigen Jugendwartes zu bestätigen ist. |
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6.7 |
Jugendförderabgabe / Jugendförderprämie |
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6.7.1 |
Jede an Punktspielen teilnehmende Mannschaft hat eine Jugendförderabgabe zu entrichten, die zusammen mit dem Mannschaftsmeldegeld und der Kaution erhoben wird. |
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6.7.2 |
Mit den Einnahmen aus der Jugendförderabgabe werden die Ausgaben für die Jugendförderprämie finanziert. Diese Jugendförderprämie wird für jede Jugendmannschaft gezahlt, die an offiziellen Jugendmeisterschaften des NVV teilgenommen hat und die zu allen Meisterschaftsspielen angetreten ist, für die sie sich qualifiziert hat. |
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6.7.3 |
Die Jugendförderprämie ist vom Verein auf dem entsprechenden NVV-Formular unter Angabe der Namen und Spielerpassnummern der Spieler/innrn zu beantragen. Dieser Antrag ist innerhalb von 14 Tagen nach der ersten Jugendmeisterschaft beim zuständigen Jugendwart einzureichen, der diesen Antrag innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt an die NVV-Geschäftsstelle weiterleitet. |
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6.7.4 |
Spieler/innen ohne offiziellen DVV-Spielerpass können nicht berücksichtigt werden. Jede/r Spieler/in kann nur für eine Jugendmannschaft nach 6.7.3 gezählt werden. |
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6.7.5 |
Punktspielmannschaften, die ausschließlich aus Jugendlichen bestehen, können die Erstattung der Jugendförderabgabe beantragen. Ein entsprechender Antrag ist formlos innerhalb von 14 Tagen nach dem letzten Spieltag an den zuständigen Staffelleiter zu stellen. Dieser leitet diesen Antrag innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt unter Beifügung der Mannschaftsmeldeliste an die NVV-Geschäftsstelle weiter. |
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6.7.6 |
Die Höhe der Jugendförderabgabe und der Jugendförderprämie wird vom Präsidium festgelegt und den Vereinen in der Ausschreibung bekannt gegeben. |
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6.8 |
Zahlungsweise |
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Alle Einzahlungen nach Ziffer 6.3 bis 6.7 werden vom NVV per Lastschrift erhoben. Vereine, die dem NVV keine Einzugsermächtigung erteilen, erhalten keine Spielberechtigung. |
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6.9 |
Startgelder auf Kreisebene |
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Den Kreisverbänden ist es freigestellt, zur Finanzierung ihrer Spielrunden Startgelder zu erheben. |
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6.10 |
Stammspielermeldung |
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6.10.1 |
Für jede Mannschaft sind mindestens 6 Stammspieler bis spätestens drei Wochen vor dem 1. Spieltag dem zuständigen Staffelleiter zu melden. Dafür ist der bei der NVV-Geschäftsstelle erhältliche Vordruck zu verwenden. Der Meldung sind die auf der Meldekarte aufgeführten Spielerpässe und ein ausreichend frankierter Rückumschlag beizulegen. |
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6.10.2 |
Sichtvermerke für weitere Spieler können während des ganzen Spieljahres eingeholt werden. |
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6.11 |
Spielgemeinschaften |
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6.11.1 |
Spielgemeinschaften können die Mitgliedschaft im NVV erhalten, wenn ihre Mitgliedsvereine (Stammvereine) bereits Mitglied im NVV sind und den Anforderungen der Satzung (LSB-Mitgliedschaft, Gemeinnützigkeit etc.) entsprechen. |
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6.11.2 |
Spielgemeinschaften können nur gebildet werden von kompletten Männer- und/oder Frauenabteilungen zweier oder mehrerer NVV-Mitgliedsvereine einschließlich der dazugehörenden Jugendabteilungen. |
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6.11.3 |
Die Mitgliedschaft im NVV ist auf einem Aufnahmeantragsformular für Spielgemeinschaften zu beantragen. |
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6.11.4 |
Dem Aufnahmeantrag beizufügen ist eine Kopie des Vertrages zwischen den Stammvereinen, in dem zumindest folgende Punkte zu regeln sind: |
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a) |
Aufteilung der finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem NVV, seinen Untergliederungen und ggf. anderen NVV-Mitgliedsvereinen sowohl während des Bestehens der Spielgemeinschaft als auch nach deren Auflösung. |
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b) |
Aufteilung der erworbenen Spielklassenzugehörigkeit nach einer Auflösung der Spielgemeinschaft. |
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6.11.5 |
Spielgemeinschaften werden behandelt wie eigenständige Mitgliedsvereine. |
zurück zu § 6 Spielberechtigung (Vereine und Mannschaften)
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§
7 |
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Für die Spielberechtigung von Spielern gilt die LSO-Anlage Spielerpassordnung (SPO). |
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§
8 |
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§ 8.1 |
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§ 8.2 |
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§ 8.3 |
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§ 8.4 |
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§ 8.5 |
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§ 8.6 |
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8.1 |
Grundsätzliche Bestimmungen |
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Ein gültiger Vereinswechsel eines Spielers liegt vor, wenn der bisherige Verein die Freigabe im alten Pass und der neue Verein die Spielberechtigung im neuen Pass bescheinigt haben. Mit dem Datum der Freigabe erlischt die Spielberechtigung für den alten Verein. |
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Die Freigabe ist vom bisherigen Verein sofort zu erteilen, wenn der Spieler dieselbe schriftlich verlangt und ein Freigabeverweigerungsgrund nach Ziffer 8.2 nicht oder nicht mehr vorliegt. Maßgebendes Freigabedatum ist dasjenige des Eingangs des Freigabeantrages beim abgebenden Verein. Bei Auflösung des Vereins ist eine Freigabe nicht erforderlich. |
zurück zu § 8 (Vereinswechsel)
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8.2 |
Freigabeverweigerung |
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Ein Verein kann die Freigabe verweigern, solange der Spieler mit Beitragszahlungen oder mit der Rückgabe von Vereinseigentum nicht lediglich geringen Werts in Verzug ist, wobei der Verein nachweispflichtig ist. Kann der Spieler Vereinseigentum nicht zurückgeben, hat er Wertersatz in Höhe von 10% der Anschaffungskosten zu leisten. |
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Die NVV-Geschäftsstelle entscheidet auf Antrag eines Spielers oder eines Vereins nach pflichtgemäßem Ermessen über die Berechtigung der Freigabeverweigerung. Sie kann einen Spielerpass, dessen Herausgabe zu Unrecht verweigert wird, für ungültig erklären und/oder einziehen sowie die Erteilung einer neuen Spielberechtigung zulassen und das Freigabedatum festlegen. Sie kann dem abgebenden Verein bei offensichtlich unbegründeter Verweigerung der Freigabe eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10,- bis 100,- Euro in Rechnung stellen. |
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8.3 |
Wechselfrist |
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Die Spielberechtigung für einen neuen Verein ist an eine Wartezeit von drei Monaten gebunden. Dies gilt auch bei einem Wechsel von einem ausländischen zu einem deutschen Verein, wobei für Ausländer diese Wartezeit entfällt. Die Wartezeit endet jedoch spätestens mit dem laufenden Spieljahr. Bei Vereinswechsel nach Freigabe im Juli entfällt die Wartezeit, ebenfalls nach Auflösung der Volleyballabteilung. |
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8.4 |
Nachweis des Vereinswechsels |
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Zur Erlangung der Spielberechtigung hat der neue Verein den Vereinswechsel nachzuweisen |
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a) |
durch Vorlage des bisher gültigen Spielerpasses mit Freigabevermerk oder |
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b) |
durch Vorlage einer Zulassung gemäß Ziffer 8.2 Abs. 2 oder |
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c) |
bei Verlust des Spielerpasses durch eine Verlusterklärung sowie eine formlose schriftliche Freigabeerklärung des abgebenden Vereins. |
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Der Nachweis ist gegenüber der NVV-Geschäftsstelle zu führen. |
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8.5 |
Vereinswechsel von Abteilungen |
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8.5.1 |
Tritt ein Verein insgesamt oder seine Volleyballabteilung einschließlich der zugehörigen Jugendlichen in einen anderen Verein über, so bleiben die bisher von den betreffenden Mannschaften erworbenen Spielklassen-Zugehörigkeiten erhalten und für den neuen Verein ist eine sofortige Spielberechtigung gegeben; Voraussetzung dafür ist das schriftliche Einverständnis des alten Vereins an die NVV-Geschäftsstelle. Das Einverständnis kann vom alten Verein verweigert werden, wenn nicht mindestens 75% der Mitglieder, die einen gültigen Spielerpass mit Sichtvermerk für den Verein besitzen, den Übertritt vornehmen wollen oder wenn finanzielle Ansprüche an die Abteilung bestehen bzw. Vereinseigentum nicht zurückgegeben wurde. Verweigert der abgebende Verein das Einverständnis, trifft die NVV-Geschäftsstelle auf Antrag die erforderlichen Entscheidungen. |
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8.5.2 |
Ziffer 8.5.1 gilt entsprechend für den Übertritt von mindestens 75% der weiblichen oder 75% der männlichen Mitglieder (einschließlich der zugehörigen Jugendlichen), die einen gültigen Spielerpass besitzen. |
zurück zu § 8 (Vereinswechsel)
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8.6 |
Vereinswechsel von Mannschaften |
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Wechselt eine Mannschaft mit mindestens 6 ihrer Spieler zu einem anderen Verein, kann das Spielrecht dieser Mannschaft von der NVV-Geschäftsstelle im Einvernehmen der beteiligten Vereine übertragen werden. Diese Spieler dürfen abweichend von Ziffer 8.1, Satz 4 frühestens am 1. Oktober dieses Jahres einen weiteren Vereinswechsel zu einem anderen Verein vornehmen, für den sie gemäß Ziffer 8.3 frühestens am 1. Januar des folgenden Jahres spielberechtigt sind. |
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Die Spielrechtsübertragung einer Mannschaft kann nur beantragt werden im Zeitraum zwischen dem letzten Spieltag dieser Mannschaft einschließlich Relegations- bzw. Qualifikationsspielen und dem Ende dieses Spieljahres (30.6.). |
zurück zu § 8 (Vereinswechsel)
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§
9 |
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§ 9.1 |
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§ 9.2 |
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§ 9.3 |
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§ 9.4 |
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§ 9.5 |
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9.1 |
Wettkampfgericht, Wettkampfleitung |
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Bei allen Meisterschaften in Turnierform sind vom Veranstalter ein Wettkampfgericht und eine Wettkampfleitung zu bestimmen. |
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9.1.1 |
Wettkampfgericht |
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Das Wettkampfgericht soll aus 1 bis 3 qualifizierten Personen bestehen, die am Wettkampf nicht beteiligt sind. Es soll mindestens ein Ersatzmitglied benannt werden, das bei Befangenheit eines Mitgliedes des Wettkampfgerichts eingesetzt werden kann. Die Mitglieder des Wettkampfgerichts sollen in der Ausschreibung unter Angabe der Anschrift benannt werden. |
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Ist dies aus organisatorischen oder personellen Gründen nicht möglich, entsendet jeder teilnehmende Verein eine Person in das Wettkampfgericht, das im Protestfall ohne die Vertreter der beteiligten Vereine zusammentritt und sich aus seiner Mitte einen Vorsitzenden wählt. |
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Das Wettkampfgericht entscheidet über Proteste an Ort und Stelle. Ein Protest soll innerhalb einer halben Stunde nach Kenntnis des Protestgrundes schriftlich eingelegt werden. Gleichzeitig ist die Protestgebühr von 25,- Euro zu zahlen. Das Wettkampfgericht muss seine Entscheidung mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, die den Erfordernissen nach Ziffer 14.6 entsprechen muss. |
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9.1.2 |
Wettkampfleitung |
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Die Wettkampfleitung soll aus 1 bis 3 qualifizierten Personen bestehen. Der Vorsitzende der Wettkampfleitung ist der Wettkampfleiter. Die Wettkampfleitung ist verantwortlich für den reibungslosen Ablauf der Spiele. |
zurück zu § 9 (Wettkampfgericht, Wettkampfleitung, Schiedsrichtereinsatz)
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9.2 |
Schiedsrichterlizenzen |
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9.2.1 |
Erforderliche Schirilizenzen: |
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Spielklasse |
1. SR |
2. SR |
Schreiber |
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Verbandsliga |
B-Kandidatur |
C-Lizenz |
D-Lizenz |
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Landesliga |
B-Kandidatur |
C-Lizenz |
D-Lizenz |
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Bezirksliga |
C-Lizenz |
D-Lizenz |
--- |
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Bezirksklasse |
C-Lizenz |
D-Lizenz |
--- |
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9.2.2 |
Die erforderlichen Schiedsrichterlizenzen bei Punktspielen der Kreisliga und Kreisklasse werden vom zuständigen KSA in Abstimmung mit dem LSA festgelegt. |
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9.2.3 |
Die erforderlichen Schiedsrichterlizenzen bei Jugend- und Seniorenmeisterschaften sowie bei Pokalspielen werden in den LSO-Anlagen Jugend-Spielordnung, Senioren-Spielordnung und Pokalspielordnung bzw. in den entsprechenden Durchführungsbestimmungen festgelegt. |
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9.2.4 |
Jeder Schiedsrichter ist verpflichtet, seine Lizenz vor dem Spiel den beteiligten Mannschaftsführern vorzulegen. Die Mannschaftsführer bestätigen durch ihre Unterschrift im Spielberichtsbogen, dass die erforderlichen Schiedsrichter-Lizenzen vorgelegt wurden. |
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Kann ein Schiedsrichter keine Schiedsrichter-Lizenz vorlegen (Pass vergessen), hat er sich mit einem Lichtbildausweis auszuweisen und einen Vermerk im Spielberichtsbogen einzutragen. Der fehlende Schiedsrichterpass ist dem Staffelleiter innerhalb von 7 Tagen nach dem Spiel (Datum des Poststempels) zuzusenden. Bei falschen Angaben oder Fristenüberschreitung hat der betreffende Verein die daraus resultierenden Folgen (Geldstrafe, evtl. Kosten für Neuansetzung) zu tragen. |
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Versäumt es ein Mannschaftsführer, vor dem Spiel die Lizenzen einzusehen, kann hieraus nach dem Spiel kein Protest mehr hergeleitet werden. |
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9.3 |
Schiedsrichtereinsatz |
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9.3.1 |
Jeder Verein ist verpflichtet, das vom Staffel- oder Spielleiter bzw. von der Wettkampfleitung geforderte Schiedsgericht zu stellen. |
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Jeder Schiedsrichter ist verpflichtet, das ihm übertragene Spiel zu leiten. |
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9.3.2 |
Bei Punktspielen stellt die jeweils spielfreie Mannschaft das Schiedsgericht. Bei einfachen Begegnungen bestimmt der Staffelleiter bereits im Spielplan das Schiedsgericht. |
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9.3.3 |
Sind an einem Doppelspieltag, Dreierturnier o.ä. zwei Mannschaften aus einem Verein beteiligt, bestimmt der Staffelleiter auf Antrag ein neutrales Schiedsgericht. Die dadurch entstehenden Kosten übernimmt der betreffende Verein. Der Staffelleiter kann die Schiedsrichtereinsatzplanung an den zuständigen Schiedsrichterwart delegieren. |
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9.3.4 |
Als neutral gelten Schiedsrichter, wenn sie nicht einem Verein der beteiligten Mannschaften angehören. |
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9.4 |
Verspätetes Schiedsgericht |
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Ist das angesetzte Schiedsgericht nicht spätestens 15 Minuten vor dem angesetzten Spielbeginn zur Stelle, wird der betreffende Verein mit einer Geldstrafe belegt. |
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9.5 |
Fehlendes Schiedsgericht, unzureichende Lizenzen |
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9.5.1 |
Ist das angesetzte Schiedsgericht nicht spätestens zum angesetzten Spielbeginn zur Stelle, sollen andere in der Halle anwesende neutrale Schiedsrichter mit den geforderten Lizenzen das Spiel leiten. |
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9.5.2 |
Ist das angesetzte Schiedsgericht oder ein qualifiziertes anderes Schiedsgericht nicht zur Stelle, können sich die Mannschaften auf andere Schiedsrichter einigen. |
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9.5.3 |
Alle Änderungen gegenüber der vorgesehenen Schiedsrichteransetzung sind vor Spielbeginn im Spielberichtsbogen festzuhalten und von den beteiligten Mannschaftsführern gegenzuzeichnen. |
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9.5.4 |
Kommt ein Spiel wegen Fehlens geeigneter Schiedsrichter nicht zustande, muss es vom Staffelleiter neu angesetzt werden. Die Benachrichtigung des Staffelleiters übernimmt der Ausrichter durch Übersendung eines teilausgefüllten Spielberichtsbogens, in dem der entsprechende Vermerk von den beteiligten Mannschaftsführern gegenzuzeichnen ist. Die Kosten des neu angesetzten Spiels trägt der Verein, der das Schiedsgericht hätte stellen müssen. Bei Verhinderung durch höhere Gewalt trifft der Staffelleiter eine Sonderregelung. |
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9.5.5 |
Beginnt eine Mannschaft ein Spiel unter der Leitung eines nicht berechtigten Schiedsgerichts, ohne vor dem Spiel im Spielberichtsbogen einen Protest vermerken zu lassen, so liegt nach dem Spiel kein Protestgrund mehr vor. |
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9.5.6 |
Sind von einem Verein oder einem Gremium des NVV Schiedsrichterkosten zu erstatten, so gelten folgende Sätze: |
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a) |
1. Schiedsrichter: |
15,- Euro |
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b) |
2. Schiedsrichter: |
15,- Euro |
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c) |
Schreiber: |
10,- Euro |
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d) |
Linienrichter: |
5,- Euro |
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e) |
Fahrtkosten gemäß NVV-Reisekosten-Richtlinien |
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Schiedsrichtereinsatz)
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§
10 |
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10.1 |
Freigabeverpflichtung |
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Die Vereine sind verpflichtet, ihre Spieler zu Vorhaben eines NVV-Kaders und zu Repräsentativspielen des NVV freizustellen. Vereine, die dieser Verpflichtung zur Freistellung von Spielern nicht nachkommen, können mit einem Spielverbot für die Dauer des Kadervorhabens und mit einer Geldstrafe bis zu 250,- Euro bestraft werden. Das Verfahren wird vom Sportwart beim Rechtsausschuss VL/LL beantragt. |
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10.2 |
Teilnahmeverpflichtung |
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Spieler, die zu Kadervorhaben ordnungsgemäß eingeladen werden, müssen dieser Berufung Folge leisten. Leisten sie einer Einladung zu einem solchen Vorhaben ohne unverzügliche Angabe und Nachweis wichtiger Gründe nicht Folge, so können sie für die Zeit des Kadervorhabens und für bis zu 3 Pflichtspiele nach dem Termin des Kadervorhabens gesperrt werden. Das Verfahren wird vom Sportwart beim Rechtsausschuss VL/LL beantragt. |
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10.3 |
Verlegungsanspruch |
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Vereine, deren Spieler zu Kadervorhaben berufen sind, können die Verlegung von Spielen der Mannschaft, der die Spieler angehören, beantragen. Der zuständige Staffel- oder Spielleiter hat dem Antrag zuzustimmen, wenn die Spieler an dem betreffenden Vorhaben teilnehmen. Der Antrag muss jedoch innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Berufung gestellt werden. |
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10.4 |
Landesauswahlmannschaften in Punktspielrunden |
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Auf Antrag des Sportausschusses kann das Präsidium NVV-Auswahlmannschaften einer Spielklasse innerhalb des Zuständigkeitsbereiches des NVV zuordnen. Ist in der vorgesehenen Spielklasse ein Platz frei (unter Berücksichtigung der garantierten Aufstiegsplätze für die jeweiligen Meister sowie Sieger der Relegationsspiele), kann die entsprechende Landesauswahl den freien Platz einnehmen. Ist in der vorgesehenen Spielklasse kein Platz frei, kann die Landesauswahl als 10. Mannschaft einer Staffel zugeordnet werden. Das Spielrecht in der Landesauswahl berührt das Vereinsspielrecht des jeweiligen Auswahlspielers nicht. Eine Teilnahmeverpflichtung nach Ziffer 10.2 besteht nicht. Ein Verlegungsanspruch bei Terminüberschneidungen besteht nicht. |
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§
11 |
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Die Kreisverbände können für ihren Bereich eigene Durchführungsbestimmungen erlassen, die der Genehmigung durch den LSA bedürfen. |
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§
12 |
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12.1 |
Männer und Frauen |
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|
Niedersachsenmeister bei den Männern und Frauen ist die Mannschaft, die am Ende der Punktrunde in der Regionalliga Nordwest die beste Platzierung der beteiligten NVV-Mitgliedsvereine erreicht hat. |
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12.2 |
Jugend |
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|
Zur Ermittlung der Landesmeister der Jugend gilt die LSO-Anlage Jugendspielordnung. |
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12.3 |
Senioren |
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Zur Ermittlung der Niedersachsenmeister der Senioren gilt die LSO-Anlage Seniorenspielordnung. |
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§
13 |
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Zur Ermittlung der Landespokalsieger gilt die LSO-Anlage Pokalspielordnung. |
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§
14 |
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14.1 |
Entscheidungspflicht der Staffel- und Spielleiter |
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|
Im Spielverkehr müssen Staffel- oder Spielleiter kraft ihres Amtes rechtsmittelfähige Entscheidungen treffen, wenn sie Verstöße gegen die im Spielverkehr geltenden Ordnungen feststellen. |
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14.2 |
Geldstrafen, Strafbescheide |
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14.2.1 |
Verstöße, die mit Geldstrafe belegt sind, werden vom Staffel- oder Spielleiter geahndet durch Zusendung eines Strafbescheides innerhalb von zwei Wochen seit Kenntnis des Verstoßes. |
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14.2.2 |
Neben der Geldstrafe nach § 16 hat der betr. Verein eine Auslagenpauschale in Höhe von 3,- Euro zu begleichen. |
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14.2.3 |
Der Geldbetrag muss spätestens 3 Wochen nach Absendung des Strafbescheides dem angegebenen Konto gutgeschrieben sein. Dies gilt auch, wenn ein Rechtsmittel eingelegt wird. |
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14.2.4 |
Die Geldstrafen werden bei nicht fristgerechter Zahlung unter Verdoppelung des Betrages mit neuer Fristsetzung (3 Wochen) vom zuständigen Spielwart bzw. von der NVV-Geschäftsstelle einmal angemahnt. |
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14.2.5 |
Kommt ein Verein auch dieser Zahlungsaufforderung nicht fristgerecht nach, werden alle Pflichtspiele dieses Vereins (bei Verstößen einer bestimmten Mannschaft nur deren Spiele) mit dem ungünstigsten Punkt-, Satz- und Ballverhältnis gemäß den Internationalen Volleyball-Spielregeln als verloren gewertet, die in der Zeit zwischen Ablauf der ersten Zahlungsfrist und Eingang der Zahlung stattfinden bzw. stattfinden müssen. |
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14.2.6 |
Der Strafbescheid, mit dem einem Verein die Pflicht zur Zahlung einer Geldstrafe auferlegt wird, hat neben der Rechtsmittelbelehrung einen Hinweis auf die Folgen nach Ziffer 14.2.3 und 14.2.4 bei nicht fristgerechter Zahlung der Geldstrafe zu enthalten. |
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14.2.7 |
Bei nicht fristgerechter Zahlung von Geldstrafen entscheidet über die Wertung von Spielen des betreffenden Vereins nach Ziffer 14.2.4 der zuständige Spielwart. |
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14.3 |
Kostenerstattung |
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|
Ist ein Verein zur Erstattung von Kosten des NVV oder eines anderen Vereins verpflichtet worden, gilt sinngemäß Ziffer 14.2 (außer Ziffer 14.2.3). |
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14.4 |
Geschäftsstelle |
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Bei Verstößen gegen Ziffer 5.4.10 sowie gegen die Spielerpassordnung können von der NVV-Geschäftsstelle Geldstrafen verhängt werden. |
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14.5 |
Meldestelle |
|
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Bei Verstößen gegen Ziffer 5.12 (tel. Ergebnismeldung) können von der Meldestelle Geldstrafen verhängt werden. |
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14.6 |
Rechtsmittelbelehrung |
|
|
Alle Entscheidungen und Strafbescheide nach § 14 - 17 sind mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen, in der anzugeben ist, welches Rechtsmittel eingelegt werden kann, welche Frist einzuhalten, welche Rechtsinstanz (Name, Anschrift des Vorsitzenden) zuständig und welche Gebühr (mit Einzahlungsfrist) auf welches Konto zu entrichten ist. |
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§
15 |
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15.1 |
Grundsätzliche Bestimmungen |
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15.1.1 |
Im Spielverkehr kann die rechtsmittelfähige Entscheidung des Staffel- oder Spielleiters beantragt werden (Protest) gegen: |
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a) |
die Ansetzung eines Pflichtspieles, |
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b) |
die Wertung eines Pflichtspieles. |
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15.1.2 |
Proteste können nur von den beteiligten bzw. von einer Entscheidung direkt betroffenen Vereinen innerhalb von 14 Tagen seit Kenntnis der dem Protest zugrundeliegenden Tatsachen beim zuständigen Staffel- oder Spielleiter unter Darlegung der Beweismittel schriftlich eingelegt werden. Bei Spielen auf Landes- und Bezirksebene ist der NVV-Geschäftsstelle eine weitere Ausfertigung zuzuleiten. Innerhalb derselben Frist muss die Protestgebühr in Höhe von 25,- bei Spielen auf Landes- und Bezirksebene auf dem Konto des NVV eingegangen sein, bei Spielen auf Kreisebene auf dem entsprechenden KVV-Konto. Ein vom Geldinstitut quittierter Einzahlungsbeleg ist dem Protest beizufügen. |
|
|
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15.1.3 |
Sofern ein Protest im Spielberichtsbogen vermerkt werden konnte, jedoch nicht vermerkt wurde, kann ein Protest nachträglich nur erhoben werden, wenn neue Tatsachen bekannt werden oder die Eintragung im Spielberichtsbogen durch den Schiedsrichter verhindert wurde. |
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15.1.4 |
Proteste haben keine aufschiebende Wirkung. |
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15.2 |
Berufungsinstanzen |
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15.2.1 |
Berufungsinstanz gegen Entscheidungen nach Ziffer 14.1 bis 14.5 und Ziffer 15.1 ist: |
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a) |
gegen Entscheidungen der Staffel- und Spielleiter, der Spielwarte und Wettkampfgerichte auf Kreisebene: der jeweilige Kreisspielausschuss |
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b) |
gegen
Entscheidungen der Staffelleiter der VL, LL, BL, BK: |
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|
c) |
gegen
Entscheidungen der Spielleiter auf Landes- und Bezirksebene: |
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d) |
gegen Entscheidungen der Wettkampfgerichte bei Meisterschaften auf Landes- und Bezirksebene: der zuständige Rechtsausschuss nach Ziffer 2.6 |
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|
|
15.2.2 |
Berufungsinstanz gegen Entscheidungen nach Ziffer 15.2.1 ist: |
|
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|
a) |
gegen
Entscheidungen eines Kreisspielausschusses: |
|
|
b) |
gegen Entscheidungen eines Rechtsausschusses: das Sportgericht |
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|
c) |
gegen Entscheidungen des Sportgerichts: die Spruchkammer |
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15.3 |
Protestgebühren |
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|
Die Protestgebühren betragen: |
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a) |
bei Verfahren in erster Instanz (Staffelleiter, Spielleiter, Wettkampfgericht): |
25,- |
|
|
b) |
bei Verfahren vor einem Kreisspielausschuss bzw. vor einem Rechtsausschuss: |
50,- |
|
|
c) |
bei Verfahren vor dem Sportgericht: |
75,- |
|
|
d) |
bei Verfahren vor der Spruchkammer: |
100,- |
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|
e) |
Die Kreisverbände können in Abstimmung mit dem LSA für ihren Bereich hiervon abweichende Protestgebühren festlegen, die die o.a. Beträge nicht übersteigen dürfen. |
|
|
|
|
|
15.4 |
NVV-Rechtsordnung |
|
|
Die Verbandsgerichtsbarkeit wird ergänzend durch die Rechtsordnung des NVV (RO) geregelt. |
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§
16 |
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|
VL/LL |
BL/BK |
|
16.1 |
Nichtantritt zum Spiel |
je Spiel |
60,- Euro |
40,- Euro |
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|
16.2 |
Nichtantritt zum Spiel an einem der letzten beiden Spieltage der Saison |
je Spiel |
120,- Euro |
80,- Euro |
|
|
16.3 |
Zurückziehen einer Mannschaft nach dem 1. Mai |
200,- Euro |
150,- Euro |
||
|
16.4 |
Zurückziehen einer Mannschaft nach der Spielklasseneinteilung (außer Kostenerstattung) |
300,- Euro |
200,- Euro |
||
|
16.5.1 |
Schiedsgericht nicht angetreten |
60,- Euro |
40,- Euro |
||
|
16.5.2 |
1. Schiri fehlt oder ohne vorgeschriebene Lizenz |
25,- Euro |
15,- Euro |
||
|
16.5.3 |
2. Schiri fehlt oder ohne vorgeschriebene Lizenz |
15,- Euro |
10,- Euro |
||
|
16.5.4 |
Schreiber fehlt oder ohne vorgeschriebene Lizenz |
10,- Euro |
5,- Euro |
||
|
16.5.5 |
Linienrichter fehlt |
10,- Euro |
5,- Euro |
||
|
16.5.6 |
Bei verspätetem Antreten der unter 16.5.1 bis 16.5.5 Genannten wird jeweils die Hälfte der angegebenen Strafen eingesetzt. Das vollständige Schiedsgericht muss spätestens 15 Minuten vor Spielbeginn anwesend sein. |
|
|||
|
16.5.7 |
Alkoholgenuss
während des Schiedsrichtereinsatzes |
60,- Euro |
40,- Euro |
||
|
16.6 |
Versäumte bzw. verspätete fernmündliche Meldung der Spielergebnisse |
15,- Euro |
15,- Euro |
||
|
16.6.1 |
Im Wiederholungsfall in der gleichen Saison |
30,- Euro |
30,- Euro |
||
|
16.7 |
Verspätete Einsendung der Spielberichtsbögen |
15,- Euro |
10,- Euro |
||
|
16.8 |
Verspätete bzw. fehlende Einladung zu Pflichtspielen |
15,- Euro |
10,- Euro |
||
|
16.9 |
Nichteinhalten von Ordnungsfristen für den Spielbetrieb (einschließlich der Anweisungen des zuständigen Staffelleiters oder Spielwarts) |
15,- Euro |
10,- Euro |
||
|
16.10 |
Schiedsrichterversäumnis nach SPO 6.2.3 |
15,- Euro |
10,- Euro |
||
|
16.11 |
Unvorschriftsmäßiges Ausfüllen des Spielberichtsbogens |
15,- Euro |
10,- Euro |
||
|
16.12 |
Antreten ohne Spielerpass (Pass vergessen) |
je Pass |
10,- Euro |
5,- Euro |
|
|
16.13 |
Schiedsrichterpass vergessen |
10,- Euro |
5,- Euro |
||
|
16.14 |
Einsatz eines nicht spielberechtigten Spielers |
30,- Euro |
20,- Euro |
||
|
16.15 |
Unvorschriftsmäßige Spielerkleidung |
je Spieler |
10,- Euro |
5,- Euro |
|
|
16.16 |
Nicht genehmigtes Spielfeld |
30,- Euro |
20,- Euro |
||
|
16.17 |
Nicht
regelgerechte Spielanlage |
je Mangel |
15,- Euro |
10,- Euro |
|
|
16.18 |
Vorgeschriebener Spielball fehlt |
10,- Euro |
-,- |
||
|
16.19 |
Verspäteter Spielbeginn |
15,- Euro |
10,- Euro |
||
|
|
|
||||
|
16.20 |
Die Kreise können in Abstimmung mit dem LSA für ihren Bereich hiervon abweichende Geldstrafen festlegen, die die o.a. Beträge nicht übersteigen dürfen. Ansonsten gilt auch dort § 16. |
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|
Anm.: |
Die Ziffern 16.12, 16.14, 16.16, 16.17 und 16.18 beziehen sich auf den ganzen Spieltag (nicht pro Spiel). |
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|
§
17 |
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17.1 |
Strafmaß und Wirksamkeit |
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17.1.1 |
Nach zweimaliger Bestrafung |
jeweils Sperre für ein Punktspiel |
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17.1.2 |
Nach einer zweimaligen
Herausstellung |
jeweils zwei Punktspiele |
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17.1.3 |
Nach einer Disqualifikation |
3 - 6 Punktspiele |
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|
17.1.4 |
Unkorrektheiten nach Spielschluss, welche während eines Spieles eine Bestrafung, Herausstellung oder Disqualifikation nach sich ziehen würden, sind gemäß Ziffer 17.1.1 bis 17.1.3 zu ahnden. |
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17.1.5 |
Alle ausgesprochenen Sperren gelten auch über das jeweilige Spieljahr hinaus. |
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17.1.6 |
Sperren gelten nur in Meisterschaftsspielen, nicht aber in Pokalspielen. |
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17.2 |
Verkünden von Sperren |
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Sperren nach Ziffer 17.1.1 bis 17.1.4 werden vom Staffel- oder Spielleiter verhängt. Die Entscheidung über die Sperre wird schriftlich verkündet per Einschreiben an die für diese Mannschaft benannte Kontaktperson. Sie gilt mit dem dritten Tag nach der Aufgabe bei der Post als zugestellt, es sei denn, die spätere Zustellung wird nachgewiesen. |
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17.3 |
Rechtsmittel gegen Sperren |
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17.3.1 |
Ein Protest gegen eine Sperre ist am 2. Werktag nach Zugang der Entscheidung bei der NVV-Geschäftsstelle schriftlich einzureichen (z.B. mit Telegramm, Telefax). Die Protestgebühren sind unverzüglich nachzureichen. |
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17.3.2 |
Zuständige Rechtsinstanz sind die Rechtsausschüsse nach Ziffer 2.6. In dringenden Fällen trifft der jeweilige Vorsitzende seine Entscheidung ohne seine Beisitzer. |
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§
18 |
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18.1 |
Alle Mitglieder des Präsidiums sowie der Landesausschüsse und -kommissionen haben bei Volleyballveranstaltungen im Bereich des NVV freien Eintritt. |
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18.2 |
Das NVV-Präsidium kann Änderungen dieser Spielordnung beschließen. Solche Änderungen werden erst wirksam, wenn sie in einem Rundschreiben bzw. in der ANTENNE veröffentlicht worden sind. Die nachträgliche Genehmigung durch den nächstfolgenden Verbandstag oder Hauptausschuss des NVV ist erforderlich. |
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18.3 |
Diese LSO wurde vom ausserordentlichen Verbandstag am 16.3.1986 verabschiedet und von den Verbandstagen am 24.5.1987, 28.5.1989, 25.5.1991, 15.5.1993, 13.5.1995, 31.5.1997, 29.5.1999 und 19.5.2001 sowie von den Hauptausschüssen am 17.4.1994, 11.5.1996, 16.5.1998, 20.5.2000 und 25.5.2002 ergänzt. |