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Anlage 1 zur Landesspielordnung (LSO)
des Niedersächsischen Volleyball-Verbandes e.V.
Spielerpaßordnung (SPO)
(Stand: 20.5.2000)
Inhaltsverzeichnis

§ 1

Grundsätzliche Bestimmungen

§ 2

Bestellungen, Eintragungen

§ 3

Vereinswechsel

§ 4

Spielerpaßverlust

§ 5

Zweiter Spielerpaß, mißbräuchliche Verwendung eines Spielerpasses

§ 6

Spielberechtigung

§ 7

Zweitspielrecht für Jugendspieler

§ 8

Zweitspielrecht für Seniorenspieler

§ 9

Zweitspielrecht für Hobbyrundenspieler

§ 10

Begrenzung der Paßgültigkeit

§ 11

Schlußbestimmungen


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§ 1
Grundsätzliche Bestimmungen

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1.1

Spielerpaßpflicht



1.1.1

Alle Spieler, die an Pflichtspielen im Sinne der LSO teilnehmen, müssen sich vor Spielbeginn durch einen gültigen Spielerpaß ausweisen.



1.1.2

Für jeden Spieler darf nur ein gültiger Spielerpaß beantragt und ausgestellt werden, es sei denn, diese Ordnung nennt ausdrücklich Ausnahmen.



1.2

Spielerpaßgliederung




Der Paß gliedert sich in:




a)

den eigentlichen Spielerpaß, bestehend aus drei zusammenhängenden Abschnitten,


b)

den Abschnitt für die Landesspaßstelle.



1.3

Jugendspielerpaß


Für die Teilnahme an Jugendspielrunden sowie an Jugendmeisterschaften im Regionalbereich Nordwest ist neben dem DVV-Spielerpaß auch der gemeinsame Jugendspielerpaß der Landesverbände Bremen und Niedersachsen zulässig.


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§ 2
Bestellungen, Eintragungen

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2.1

Bestellungen


Spielerpässe können nur von der NVV-Geschäftsstelle bezogen werden.



2.2

Eintragungen



2.2.1

Der Spielerpaß muß vollständig und lesbar ausgefüllt werden.



2.2.2

Es dürfen nur Eintragungen vorgenommen werden, die im Spielerpaß gefordert sind. Die Eintragungen müssen an den dafür vorgesehenen Stellen erfolgen, damit Platz für weitere Eintragungen bleibt. Eintragungen sind dokumentenecht vorzunehmen. Für die Richtigkeit der Eintragungen ist der Verein verantwortlich.



2.2.3

Bei Falscheintragung durch den Verein oder den Spieler kann der Verein mit einer Geldstrafe bis zu 500,- Euro bestraft und/oder der Spieler bis zu einem Jahr gesperrt werden. Zugleich ist die Ungültigkeit des Spielerpasses festzustellen und die Spiele, in denen dieser Spieler eingesetzt wurde, sind für die betreffende Mannschaft als verloren zu werten.



2.2.4

Jeder Verein erhält von der NVV-Geschäftsstelle eine Vereinsnummer. Diese ist in jedem Spielerpaß einzutragen.



2.2.5

Bereits abgestempelte Paßbilder dürfen nicht verwendet werden. Bei Paß-Neubeantragung darf das Paßbild höchstens ein Jahr alt sein.



2.2.6

Zur Gültigkeitserklärung durch die NVV-Geschäftsstelle muß der Paß vom Spieler an der dafür vorgesehenen Stelle unterschrieben sein.



2.2.7

Fehlerhafte Eintragungen der NVV-Geschäftsstelle, der Staffelleiter oder der Schiedsrichter bei der Eintragung der Spielberechtigung machen den Paß nicht ungültig. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Staffelleitervermerk erteilt ist, obwohl ein Vermerk der NVV-Geschäftsstelle nicht oder nicht richtig oder unter Verstoß gegen die LSO nebst Anlagen erteilt ist. Der Spielerpaß ist nach Feststellung eines Fehlers unverzüglich zur erneuten Bearbeitung an die NVV-Geschäftsstelle zu schicken.



2.3

Namenswechsel


Ändert sich der Name eines Spielers, ist zu Beginn der folgenden Saison ein neuer Spielerpaß zu beantragen.



2.4

Unleserlichkeit


Ist ein Spielerpaß teilweise oder ganz unleserlich geworden, ist unverzüglich ein neuer Spielerpaß zu beantragen.


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§ 3
Vereinswechsel

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3.1

Bei einem Vereinswechsel wird der alte Spielerpaß ungültig. Es ist ein neuer Spielerpaß zu beantragen.



3.2

Der alte Verein bestätigt die Freigabe durch den Stempel und die rechtsverbindliche Unterschrift. Das Freigabedatum ist für die Erteilung einer neuen Spielberechtigung maßgebend. Die Spielberechtigung für den neuen Verein wird auf einem neuen Spielerpaß erteilt.


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§ 4
Spielerpaßverlust

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4.1

Bei Verlust des Spielerpasses müssen vom Spieler und vom Verein darüber schriftliche Erklärungen abgegeben werden und bei der Neubeantragung der Spielberechtigung mit eingereicht werden.



4.2

Sollte sich nach Neuaustellung des Passes der verlorene Paß wieder einfinden, so ist dieser der NVV-Geschäftsstelle unverzüglich einzureichen, die ihn ungültig macht.


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§ 5
Zweiter Spielerpaß, mißbräuchliche Verwendung eines Spielerpasses

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5.1

Wird vorsätzlich ein zweiter Spielerpaß bei der NVV-Geschäftsstelle beantragt, ohne daß der erste Paß verloren oder von der Paßstelle des Landesverbandes, in dem der Spieler zuletzt gespielt hat, für ungültig erklärt wurde, so wird der Spieler von der NVV-Geschäftsstelle bis zu einem Jahr gesperrt; sonstige Schuldige (z.B. der Verein) können mit einer Geldstrafe bis zu 500,- Euro belegt werden.



5.2

Nach mißbräuchlicher Verwendung eines Spielerpasses wird der Spieler mit einer Sperre bis zu einem Jahr und/oder der Verein mit einer Geldstrafe von bis zu 500,- Euro von der NVV-Geschäftsstelle bestraft.


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§ 6
Spielberechtigung

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6.1

Paßstellenvermerk



6.1.1

Die Spielberechtigung eines Spielers für einen bestimmten Verein wird von der NVV-Geschäftsstelle erteilt. Die Spielberechtigung ist vom Verein bei der NVV-Geschäftsstelle zu beantragen. Dabei muß ein ausreichend frankierter und vollständig adressierter Rückumschlag beigefügt werden. Falls bisher ein Paß existiert hat, ist der abgelaufene oder für ungültig zu erklärende Paß bei Neubeantragung mit einzureichen.



6.1.2

Die NVV-Geschäftsstelle erteilt die Spielberechtigung bei Neuausfertigung von Pässen erst nach vorheriger Kontrolle, daß kein gültiger Paß für den betreffenden Spieler besteht bzw. daß der bislang gültige gleichzeitig ungültig gemacht wird. Sie versieht das Paßbild mit einem Stempel und trägt die Gültigkeitsdauer des Passes ein. Der Kontrollabschnitt des LV verbleibt bei der NVV-Geschäftsstelle.



6.1.3

Die NVV-Geschäftsstelle erteilt die Spielberechtigung im Anschluß an einen ordnungsgemäßen Vereinswechsel unter Beachtung von § 3 dieser Anlage sowie von § 8 der LSO.



6.2

Sichtvermerk des Staffelleiters



6.2.1

Die Spielberechtigung für eine bestimmte Spielklasse wird durch einen Sichtvermerk des Staffelleiters im Spielerpaß erteilt. Ohne diesen Sichtvermerk darf kein Spieler an einem Pflichtspiel teilnehmen, es sei denn, die LSO oder eine ihrer Anlagen nennt ausdrücklich Ausnahmen.



6.2.2

Hat ein Verein mehrere Mannschaften in einer Spielklasse, so sind diese besonders kenntlich zu machen. Bei der Bezeichnung werden die Mannschaften von der höchsten bis zur untersten Mannschaft durchnummeriert.



6.2.3

Nimmt ein Spieler mit Sichtvermerk für eine tiefere Mannschaft an einem Punktspiel einer höheren Mannschaft teil, muß der 1. Schiedsrichter nach dem Spiel einen Vermerk über die Teilnahme in den Spielerpaß und in den Spielberichtsbogen eintragen. Es erfolgt pro Spieltag nur eine Eintragung im Spielerpaß.


Die höhere Mannschaft ist verpflichtet, den Schiedsrichter auf den Einsatz eines Spielers einer tieferen Mannschaft hinzuweisen und die Eintragung im Spielerpaß und im Spielberichtsbogen zu veranlassen.


Versäumt es der vom Verein eingesetzte Schiedsrichter, diese Eintragungen vorzunehmen, wird sein Verein mit einer Geldstrafe belegt.


Fehlen diese Eintragungen im Spielerpaß und/oder im Spielberichtsbogen, wird außerdem der Verein, der diesen Spieler mit Sichtvermerk für eine tiefere Mannschaft einsetzte, mit einer Geldstrafe belegt, es sei denn, er kann nachweisen, daß er den Schiedsrichter auf den Einsatz dieses Spielers mit Sichtvermerk für eine tiefere Mannschaft aufmerksam gemacht hat.



6.2.4

Ein Spieler mit einem Sichtvermerk für eine tiefere Mannschaft, der an zwei Spieltagen in einer höheren Mannschaft eingesetzt wurde, hat die Spielberechtigung für die tiefere Mannschaft verloren und benötigt den Sichtvermerk für die höhere Mannschaft, um dort spielberechtigt zu sein.


Der Spielerpaß muß vom Verein zur Erteilung des Sichtvermerks unaufgefordert innerhalb von 7 Tagen nach dem Spiel (Datum des Poststempels) an den zuständigen Staffelleiter geschickt werden.



6.2.5

Hat ein Spieler mit Sichtvermerk für eine tiefere Mannschaft an zwei Spieltagen verschiedener höherer Mannschaften teilgenommen, so hat er sich in der tieferen der beiden höheren Mannschaften festgespielt.



6.2.6

Ein mehrmaliges Festspielen ist möglich.



6.2.7

Am ersten Punktspieltag einer Mannschaft im Spieljahr dürfen jeweils nur die für die betreffende Mannschaft gemeldeten Spieler eingesetzt werden. Spieler mit Sichtvermerk für eine tiefere Mannschaft dürfen in einer höheren Mannschaft erst eingesetzt werden, wenn diese höhere Mannschaft ihren ersten Punktspieltag im Spieljahr absolviert hat.



6.2.8

Spieler mit Sichtvermerk für eine bestimmte Mannschaft dürfen während des jeweiligen Spieljahres in keiner tieferen Mannschaft bei Pflichtspielen eingesetzt werden.



6.2.9

Ist ein Spieler in dieser bestimmten Mannschaft nicht oder drei Monate nicht eingesetzt worden, muß der Staffelleiter auf Antrag des Vereins den Sichtvermerk innerhalb von 7 Tagen löschen, sofern die Mindestanzahl von 6 gemeldeten Stammspielern erreicht bleibt. Die Spielberechtigung für eine andere Mannschaft wird sofort und ohne Wartezeit erteilt.



6.2.10

Hat ein Spieler mit Sichtvermerk für eine tiefere Mannschaft, der in einem Punktspiel einer höheren Mannschaft eingesetzt wurde, innerhalb von drei Monaten nach diesem Einsatz an keinem weiteren Punktspiel einer höheren Mannschaft teilgenommen, ist der Vermerk über sein Höherspielen auf Antrag des Vereins vom zuständigen Staffelleiter innerhalb von 7 Tagen zu löschen. Zuständig ist der Staffelleiter der Spielklasse, in der der Spieler höherklassig eingesetzt wurde.



6.2.11

Für die Teilnahme an Jugend- und Seniorenmeisterschaften bedarf es keines Sichtvermerks.



6.3

Vorlage der Spielerpässe


Die Spielerpässe aller an einem Pflichtspiel teilnehmenden Spieler sind vor Spielbeginn beim Wettkampfleiter abzugeben. Sie sind von diesem im Beisein eines Vertreters jeder Mannschaft und des 1. Schiedsrichters vor dem Spiel zu prüfen. Die Spielerpässe bleiben während des Spieles beim Wettkampfleiter. Ist kein Wettkampfleiter vorhanden, übernimmt der 1. Schiedsrichter dessen Aufgaben.



6.4

Fehlende Spielerpässe



6.4.1

Fehlen bei Pflichtspielen Spielerpässe, so müssen diese innerhalb von sieben Tagen nach dem Spiel (Datum des Poststempels) dem zuständigen Staffel- oder Spielleiter übersandt werden. Ein Vermerk mit dem Namen des Spielers ohne Paß (Vorlage eines Lichtbildausweises) ist im Spielberichtsbogen durch den Wettkampfleiter bzw. den 1. Schiedsrichter einzutragen. Kann der Spieler auch keinen Lichtbildausweis vorlegen. ist er nicht spielberechtigt.



6.4.2

Bei Meisterschaftspielen in Turnierform, bei Pokalspielen sowie bei Aufstiegs- und Relegationsspielen ist die Ausnahmeregelung nach Ziffer 6.4.1 nicht zugelassen.



6.5

Ausländer, Staatenlose


Im Bereich des NVV sind ausländische Spieler und Staatenlose den deutschen Spielern gleichgestellt.



6.6

Jugendspieler


Vereine, die jugendliche Spieler, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in Pflichtspielen der allgemeinen Altersklasse einsetzen wollen, dürfen dies, wenn sie die schriftliche Zustimmung der Eltern oder der Erziehungsberechtigten besitzen. Es genügt eine diesbezügliche schriftliche Versicherung des Vereins gegenüber dem Staffelleiter.


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§ 7
Zweitspielrecht für Jugendspieler

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7.1

Abweichend von Ziffer 1.1.2 dieser Anlage kann einem Jugendspieler auf Antrag des Vereins von der NVV-Geschäftsstelle ein Zweitspielrecht gewährt werden.



7.2

Das Erstspielrecht liegt bei dem Verein, für den der Spieler in einer Jugendmannschaft spielt. Im Spielerpaß wird von der NVV-Geschäftsstelle kenntlich gemacht, daß sich dieses Spielrecht ausschließlich auf den Einsatz in Jugendmannschaften bei Jugendmeisterschaften und in Jugendspielrunden bezieht. Die Gültigkeit dieses Spielerpasses wird auf ein Spieljahr begrenzt. Ein Einsatz bei Punkt- oder Pokalspielen von Erwachsenenmannschaften (allgemeine Altersklasse) ist mit diesem Spielerpaß nicht zulässig.



7.3

Das Zweitspielrecht liegt bei dem Verein, für den der Spieler in einer Erwachsenenmannschaft spielt. Das Zweitspielrecht wird auf einem zweiten Spielerpaß erteilt. In diesem Zweitspielerpaß wird von der NVV-Geschäftsstelle kenntlich gemacht, daß sich dieses Spielrecht ausschließlich auf den Einsatz in Erwachsenenmannschaften (allgemeine Altersklasse) bezieht. Die Gültigkeit dieses Spielerpasses wird auf ein Spieljahr begrenzt. Ein Einsatz bei Jugendmeisterschaften oder in Jugendspielrunden ist mit diesem Zweitspielerpaß nicht zulässig.



7.4

Das Zweitspielrecht kann nur erteilt werden, wenn sowohl der Erstverein (Jugendmannschaft) als auch der Zweitverein (Erwachsenenmannschaft) dem NVV angehören.



7.5

Bei Terminkollisionen besteht kein Anspruch auf Spielverlegung.


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§ 8
Zweitspielrecht für Seniorenspieler

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8.1

Abweichend von Ziffer 1.1.2 dieser Anlage kann einem Seniorenspieler auf Antrag des Vereins von der NVV-Geschäftsstelle ein Zweitspielrecht gewährt werden.



8.2

Das Erstspielrecht liegt bei dem Verein, für den der Spieler in einer Seniorenmannschaft spielt. Im Spielerpaß wird von der NVV-Geschäftsstelle kenntlich gemacht, daß sich dieses Spielrecht ausschließlich auf den Einsatz in Seniorenmannschaften bei Seniorenmeisterschaften und in Seniorenspielrunden bezieht. Ein Einsatz bei Punkt- oder Pokalspielen der allgemeinen Altersklasse ist mit diesem Spielerpaß nicht zulässig.



8.3

Das Zweitspielrecht liegt bei dem Verein, für den der Spieler an Punkt- und/oder Pokalspielen der allgemeinen Altersklasse teilnimmt. Das Zweitspielrecht wird auf einem zweiten Spielerpaß erteilt. In diesem Zweitspielerpaß wird von der NVV-Geschäftsstelle kenntlich gemacht, daß sich dieses Spielrecht ausschließlich auf den Einsatz in der allgemeinen Altersklasse bezieht. Die Gültigkeit dieses Spielerpasses wird auf ein Spieljahr begrenzt. Ein Einsatz bei Seniorenmeisterschaften ist mit diesem Zweitspielerpaß nicht zulässig.



8.4

Das Zweitspielrecht kann nur erteilt werden, wenn sowohl der Erstverein (Seniorenmannschaft) als auch der Zweitverein (allgemeine Altersklasse) dem NVV angehören.



8.5

Das Zweitspielrecht ist begrenzt auf die Spielklassen Kreisklasse bis Regionalliga.



8.6

Bei Terminkollisionen besteht kein Anspruch auf Spielverlegung.


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§ 9
Zweitspielrecht für Hobbyrundenspieler

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9.1

Abweichend von Ziffer 1.1.2 dieser Anlage kann einem Hobbyrundenspieler auf Antrag des Vereins von der NVV-Geschäftsstelle ein Zweitspielrecht gewährt werden.



9.2

Das Erstspielrecht liegt bei dem Verein, für den der Spieler an Pflichtspielen im Sinne der LSO teilnimmt. Dieses Spielrecht wird auf einem Spielerpaß von der NVV-Geschäftsstelle erteilt. Es umfaßt alle Rechte und Pflichten nach den Bestimmungen der LSO.



9.3

Das Zweitspielrecht liegt bei dem Verein, für den der Spieler an einer Hobbyrunde teilnimmt. Das Zweitspielrecht wird auf einem zweiten Spielerpaß erteilt. In diesem Zweitspielerpaß wird von der NVV-Geschäftsstelle kenntlich gemacht, daß sich dieses Spielrecht ausschließlich auf den Einsatz in einer Hobbyrunde bezieht. Ein Einsatz in Pflichtspielen im Sinne der LSO ist mit diesem Zweitspielerpaß nicht zulässig.



9.4

Dieses Zweitspielrecht kann sowohl für den Verein erteilt werden, für den der Spieler sein Erstspielrecht nach Ziffer 9.2 ausübt, als auch für einen anderen NVV-Mitgliedsverein.



9.5

Die Ausnahmemöglichkeiten nach §§ 7 und 8 (Zweitspielrecht für Jugendspieler bzw. für Seniorenspieler) werden durch das Zweitspielrecht für Hobbyrundenspieler nicht berührt.



9.6

Es ist den Kreisverbänden freigestellt, in den von ihnen durchgeführten Hobbyrunden von diesem Zweitspielrecht für Hobbyrundenspieler Gebrauch zu machen oder nach eigenen Bestimmungen die Teilnahmeberechtigung an dieser Hobbyrunde festzulegen. Insbesondere können sie differenzieren zwischen offenen Hobbyrunden (mit Spielberechtigung für Spieler aus dem Pflichtspielbetrieb im Sinne der LSO) und reinen Hobbyrunden (keine Spielberechtigung für Spieler aus dem Pflichtspielbetrieb im Sinne der LSO).


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§ 10
Begrenzung der Paßgültigkeit

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10.1

Die Gültigkeitsdauer des Spielerpasses ist auf 5 Jahre beschränkt. Ausnahme: Bei Inanspruchnahme des Zweitspielrechts nach § 7 oder 8 ist die Gültigkeit beider Pässe auf ein Spieljahr begrenzt. Das laufende Spieljahr, in welches das Ausstellungsdatum fällt, wird als volles Spieljahr gerechnet.



10.2

Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ist ein neuer Spielerpaß zu beantragen. Gleiches gilt bei einem Vereinswechsel, bei einem Namenswechsel des Spielers sowie bei Unleserlichkeit des Spielerpasses. Die alten Spielerpässe müssen der NVV-Geschäftsstelle mit eingereicht werden, die sie ungültig macht. Eine Verlängerungsmöglichkeit besteht nicht.


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§ 11
Schlußbestimmungen

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11.1

Das NVV-Präsidium kann Änderungen dieser Spielerpaßordnung beschließen. Solche Änderungen werden erst wirksam, wenn sie in einem Rundschreiben bzw. in der ANTENNE veröffentlicht worden sind. Die nachträgliche Genehmigung durch den nächstfolgenden Verbandstag oder Hauptausschuß des NVV ist erforderlich.



11.2

Diese Spielerpaßordnung wurde vom Verbandstag am 15.5.93 verabschiedet, vom Hauptausschuß am 17.4.94, 16.5.98 und 20.5.2000 sowie vom Verbandstag am 29.5.99 geändert.


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